Im Urteil des BAG vom 17.02.2010 befassten sich die Richter mit der Übernahme von Auszubildenden, die in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) waren. Dabei ging es darum, ob ein Azubi nach Abschluss der Ausbildung übernommen werden muss.

Der Fall

Im besagten Fall ging es um eine Auszubildende, die in der JAV tätig war. Dabei beruft sich die Auszubildende auf § 78a Absatz 2 Satz 1 BetrVG. In diesem heißt es, dass Mitglieder in der JAV einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses erhalten, wenn sie innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung der Ausbildung die Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt haben.

Der Arbeitgeber kann zwar binnen zwei Wochen nach Arbeitsaufnahme dieses Arbeitsverhältnis auflösen lassen. Doch dafür muss das Gericht feststellen, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitnehmer nicht möglich war.

Hierbei werden insbesondere weitere Arbeitsplätze im Unternehmen berücksichtigt, die mit Leiharbeitnehmern besetzt sind und der Ausbildung des Azubis entsprechen. Grundsätzlich gilt also, dass diese Arbeitsplätze freigemacht werden müssen, um die Azubis übernehmen zu können.

Ausnahmen gelten lediglich, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Weiterbeschäftigung der Leiharbeitnehmer hat. Außerdem gelten Ausnahmen, wenn in den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verleiher Pflichten des Arbeitgebers festgelegt wurden.

Zurückverweisung des Falls

Der Fall landete ursprünglich vor dem Landesarbeitsgericht, wurde jedoch vom BAG (AZ: 7 ABR 89/08) wieder aufgehoben und zurück verwiesen. Grund dafür: das LAG hatte die Auflösung des Arbeitsvertrages mit dem ehemaligen Azubi ohne eine Prüfung der bestehenden Umstände befürwortet.

Dabei wurde der Tatsache, dass Leiharbeiter im Unternehmen beschäftigt waren, keinerlei Bedeutung beigemessen. Nun muss das Landesarbeitsgericht noch einmal prüfen, ob während der letzten drei Monate vor Ausbildungsbeendigung Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Fazit

Sie als Arbeitgeber sollten genau prüfen, ob Sie einen vom Leiharbeiter besetzten Posten freimachen können, um einen fertig ausgebildeten Azubi unbefristet übernehmen zu können. Bei nicht ausreichenden Umständen, die der Einstellung des Auszubildenden entgegen stehen, müssen Sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen.

Diese Regelungen gelten jedoch nur für Auszubildende, die Mitglieder in der JAV Ihres Unternehmens waren.

In diesen Fällen müssen Sie Azubis der JAV übernehmen

Grundsätzlich gilt, dass Azubis, die in die JAV gewählt worden, bei der Vergabe unbefristeter Arbeitsverhältnisse bevorzugt behandelt werden müssen. Stellt der Azubi einen Antrag auf Beschäftigung nach Ende der Ausbildung, muss dem entsprochen werden, wenn ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das gilt selbst dann, wenn er erst kurz vor Ende der Ausbildung in die JAV gewählt wurde. In diesen Fällen müssen Sie Azubis der JAV nicht übernehmen

Nicht immer ist eine Übernahme von Azubis der JAV notwendig. Dies gilt, wenn kein Arbeitsplatz für den Azubi vorhanden ist. Ebenfalls können Sie die Beschäftigung verweigern, wenn eine Übernahme finanziell nicht möglich ist. Außerdem kann eine Übernahme vermieden werden, wenn der betreffende Arbeitsplatz entfallen kann, etwa durch Umorganisation.

Mehr zur Übernahme von JAV-Mitgliedern lesen Sie bei BWR Media oder bei VNR.