Das Hessische Landesarbeitsgericht überprüfte kürzlich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (21 Ca 5136/09), bei der es um die fristlose Kündigung eines Tankstellenmitarbeiters ging. Das LAG entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war, so wie auch das Arbeitsgericht bereits entschieden hatte.

Das Fehlverhalten

Der Mitarbeiter, der bereits etwa zwei Jahre in einer Tankstelle gearbeitet hatte, nutzte ein Bonusprogramm für Kunden aus. Konkret hatte er Bonuspunkte, die von Tankkunden nicht in Anspruch genommen wurden, auf die Bonuskarte eines Kollegen gebucht. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, sprach er sofort die fristlose Kündigung aus und kündigte hilfsweise ordentlich. Der Mitarbeiter legte Kündigungsschutzklage ein, da er nicht der Meinung war, dass er wissen hätte müssen, dass er dies nicht hätte tun dürfen. Zudem war er der Überzeugung, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen hätte müssen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte dem Kläger Recht gegeben. In der Begründung des Urteils hieß es unter anderem, dass eine Abmahnung im vorliegenden Fall nicht entbehrlich gewesen wäre. Der Arbeitgeber war mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und legte Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Urteilsbegründung des LAG

Das LAG schmetterte die Berufung des Arbeitgebers ab. Es räumte ein, dass das Verhalten des Mitarbeiters als schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden könnte. Schließlich war das Bonusprogramm eine Aktion, die die Kundenbindung erhöhen sollte, was offensichtlich nicht möglich ist, wenn die Bonuspunkte für eigene Zwecke genutzt werden. Der Arbeitgeber konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass der Mitarbeiter darüber belehrt worden war, dass dieses Verhalten nicht geduldet werde. Der Mitarbeiter bestritt, diese Belehrung durch den Stationsmanager erhalten zu haben. Zusätzlich sorgte sein Einsatz im Schichtbetrieb für Zweifel daran, ob er zum Zeitpunkt dieser Besprechung überhaupt anwesend gewesen war.

Das LAG führte aus, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung hätte aussprechen müssen. Es konnte nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter die Abmahnung ignoriert und sein Verhalten nicht geändert hätte.

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