Das Arbeitsgericht Kiel durfte sich kürzlich mit der Überlegung beschäftigen, ob Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Betriebsrats während der Arbeitszeit ausgeführt werden dürfen oder nicht (Az.: 5 Ca 1030 d/10 vom 16.09.2010).

Vorbereitungen für die Betriebsratswahl

Drei Arbeitnehmer hatten gemeinsam ein Einladungsschreiben erstellt, mit dem die Wahlversammlung einberufen werden sollte, der den Wahlvorstand wählen sollte. Dies geschah während der Arbeitszeit der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber sah sich daher dazu berufen, einen der drei Arbeitnehmer abzumahnen. Die Frau war bereits seit acht Jahren im Unternehmen beschäftigt und 35 Jahre alt. Sie sah die Abmahnung als nicht gerechtfertigt an und erhob Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Sie argumentierte mit dem Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder von ihren Arbeitsaufgaben zu befreien sind, damit sie notwendigen Betriebsratstätigkeiten nachgehen können.

Abmahnung muss entfernt werden

Das Arbeitsgericht entschied, dass keine Pflichtverletzung seitens der Arbeitnehmerin vorlag. Es stellte fest, dass die Vorbereitungsarbeiten von § 37 Abs. 2 BetrVG gedeckelt sind. Somit musste die Arbeitnehmerin von ihren arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt werden. Es war also völlig irrelevant, ob die Arbeitnehmerin das Schreiben in ihrer Arbeitszeit verfasst hat oder nicht. Es lag also keine Vertragsverletzung vor, die eine Abmahnung hätte rechtfertigen können. Das Arbeitsgericht entschied also, dass die Beklagte die Abmahnung aus der Personalakte der Arbeitnehmerin entfernen musste.

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