Dem Bundesarbeitsgericht wurde im Dezember 2010 eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg (Az. 15 Sa 25/09 vom 27.07.2009) zur Überprüfung vorgelegt. Das LAG hatte zugunsten des Arbeitgebers entschieden.

Keine Dienstwagennutzung während der Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer ist bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt und war 2008 für gut zehn Monate arbeitsunfähig. Entgeltfortzahlung wurde von der Beklagten für die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen geleistet. Der Kläger hatte einen Dienstwagen in seinem Besitz, den er auch privat nutzen durfte. Diesen musste er am 13.11.2008 an seinen Arbeitgeber zurückgeben. Erst mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit am 15.12.2008 wurde ihm erneut ein Dienstwagen übergeben. Der Kläger wollte nun eine Nutzungsausfallentschädigung für diesen Monat einklagen, in dem er keinen Dienstwagen hatte.

Dienstwagen nur bei Anspruch auf Arbeitsentgelt

Das BAG stellte klar, dass ein Dienstwagen in Form eines geldwerten Vorteils und als Sachbezug Teil des zu versteuernden Arbeitsentgelts ist. Anspruch für Arbeitsentgelt besteht jedoch laut Entgeltfortzahlungsgesetz nur für sechs Wochen. Dementsprechend kann der Anspruch auf den Dienstwagen während der Dauer des Krankengeldbezugs, also nach sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, nicht mehr geltend gemacht werden. Das BAG ist wie bereits das LAG der Auffassung, dass dem Kläger keine Nutzungsausfallentschädigung zustehe (Az. 9 AZR 631/09 vom 14.12.2010). Eine solche könnte höchstens angebracht sein, wenn die Beklagte das Fahrzeug vertragswidrig entzogen hätte. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da kein Anspruch auf das Arbeitsentgelt bestand.

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