Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich kürzlich mit der Frage auseinander setzen, inwiefern ein Arbeitgeber bestimmen darf, welches Erscheinungsbild seine Mitarbeiter aufweisen sollten (Beschluss 3 TaBV 15/10 vom 18.8.2010). Konkret ging es dabei um ein Unternehmen, das Fluggastkontrollen an Flughäfen durchführt.

Was ist erlaubt und was nicht?

Der Arbeitgeber hatte eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der verschiedene Vorgaben für die äußere Erscheinung gemacht wurden. Das LAG prüfte im Einzelnen, ob sie zulässig sind:

Zulässige Klauseln

Zulässig ist, dass …

  • die Mitarbeiter aus Sicherheitsgründen die Fingernägel auf maximal 5 mm über der Fingerkuppe kürzen müssen.
  • die Mitarbeiter nicht durchscheinende Unterwäsche tragen muss, die im Optimalfall hautfarben oder weiß und ohne Muster oder Logos gestaltet sind.
  • Frauen ein Unterhemd, einen Büstenhalter oder ein Bustier tragen müssen.
  • Socken und Strumpfhosen ohne Muster, Zopfmuster oder Laufmaschen getragen werden müssen
  • Männer mit sauberen, gewaschenen und unfettigen Haaren zur Arbeit erscheinen müssen
  • Männer im Gesicht entweder komplett rasiert sein oder einen gepflegten Bart tragen müssen.

Unzulässige Klauseln

Nicht zulässig ist, dass …

  • Mitarbeiterinnen ihre Fingernägel nur einfarbig lackieren dürfen.
  • Männer ihre Haare nur in natürlichen Farben färben dürfen

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