Als Arbeitgeber sollten Sie generell bedenken, dass Sie ein Mitglied des Betriebsrates nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates kündigen können. Gemäß § 103 des BetrVG ist eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates grundsätzlich unwirksam, wenn nicht vorher die Zustimmung der übrigen Betriebsräte eingeholt wurde.

Die Zustimmung zur fristlosen außerordentlichen Kündigung muss vor der Aussprache der Kündigung vorliegen, denn eine nachträgliche Einholung ist unzulässig. Das Zustimmungsverfahren ähnelt dem Anhörungsverfahren, das ohnehin aus dem Bereich der Kündigungen jedem Arbeitgeber mit Betriebsrat im Unternehmen bekannt ist. Allerdings ist dieses Zustimmungsverfahren deutlich erweitert. Das betroffene Betriebsratsmitglied darf an dieser Anhörung allerdings nicht teilnehmen. An die Stelle des betroffenen Betriebsratsmitgliedes rückt gemäß § 25 BetrVG ein Ersatzmitglied nach.

Wenn Sie als Arbeitgeber ein großes Interesse an der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung haben, ist es umso wichtiger, den Betriebsrat hierzu umfassend und rechtzeitig zu informieren. Alle Gründe, die für die Kündigung sprechen, sollten umfassend aufgeführt werden. Wird nämlich die Zustimmung im Verfahren verweigert, können in einem anschließenden Gerichtsverfahren nur die Gründe für die Kündigung angeführt werden, die auch dem Betriebsrat bereits genannt wurden!

Das Zustimmungsverfahren

Das Zustimmungsverfahren sollte schriftlich beim Betriebsrat mit umfassender Begründung und genauer Nennung der Personalien des Mitarbeiters beantragt werden. Wenn sich der Betriebsrat zur Kündigung nicht äußert, kann die fristlose Kündigung dennoch rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn das zuständige Arbeitsgericht die fehlende Zustimmung durch einen entsprechenden Beschluss ersetzt. Dies ist im § 15 Absatz 1 Satz 1 des KSchG sowie dem § 103 Absatz 2 des BetrVG geregelt. Eine Zustimmung ersetzt das zuständige Arbeitsgericht immer dann, wenn die Begründung für die fristlose Kündigung als nachvollziehbar und gerechtfertigt betrachtet wird.

Um die Zustimmung zur fristlosen Kündigung vom Arbeitsgericht zu erhalten, müssen Sie als Arbeitgeber gemäß § 626 Absatz 2 im Zeitraum von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis über die für diese Kündigung relevanten Tatsachen zunächst den Betriebsrat informieren und ihn zu seiner Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auffordern und schließlich im Falle der Zustimmung des Betriebsrates die Kündigung aussprechen.

Die Ersatzzustimmung

Wird die Zustimmung zur Kündigung durch den Betriebsrat verweigert, müssen Sie die Ersatzzustimmung durch das Arbeitsgericht innerhalb dieser zwei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen.

Dazu müssen Sie als Arbeitgeber wissen, dass dem Betriebsrat für eine entsprechende Zustimmung zur Kündigung eine Frist von maximal drei Tagen ab Zugang zur Verfügung steht, wie § 103 Absatz 1 des BetrVG besagt. Lässt der Betriebsrat die Frist ohne Äußerung verstreichen, gilt dies aber im Gegensatz zum Anhörungsverfahren gemäß § 102 Absatz 2 Satz 2 des BetrVG nicht als Zustimmung. Das Schweigen wird in diesem Fall als Zustimmungsverweigerung gewertet.

Die Folge für Sie als Arbeitgeber ist, dass Sie nun innerhalb der bestehenden 2-Wochen-Frist die Ersatzzustimmung vom Arbeitsgericht einholen müssen. Wird vom Arbeitsgericht nun auch Ihr Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abgelehnt, besteht für Sie als Arbeitgeber keine Möglichkeit mehr, dem Mitglied des Betriebsrates eine Kündigung auszusprechen.

Hat das Arbeitsgericht seine Zustimmung gegeben, ist schnelles Handeln durch Sie als Arbeitgeber gefordert. Das Arbeitsgericht verlangt nämlich, dass die fristlose Kündigung unverzüglich nach Zustimmung durch das Arbeitsgericht ausgesprochen wird. Ein Zustimmungsersetzungsbeschluss wird immer dann rechtsgültig, wenn nicht innerhalb von einem Monat eine Beschwerde hierzu eingelegt wird.