Teil 2: Wie eine betriebliche Übung entsteht
Teil 3: Freiwillige Leistungen, die eine betriebliche Übung hervorrufen können
Teil 4: Richtiger Umgang mit einer betrieblichen Übung
Teil 5: Betriebliche Übung beenden durch eine Änderungskündigung
Teil 6: Betriebliche Übung beenden durch eine ablösende betriebliche Übung

In unserer neuen Serie möchten wir uns einmal ausführlich mit der betrieblichen Übung auseinandersetzen. In den nächsten Wochen erfahren Sie, wie die betriebliche Übung entsteht, wie Sie sie wieder beenden können und wie Sie sie von vornherein vermeiden können.

Was versteht man unter einer betrieblichen Übung?

Die Definition einer betrieblichen Übung lautet nach einem Urteil des BAG vom 28.6.2006, dass die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers den Mitarbeiter zu der Annahme verleitet, ihm sollen diese Vergünstigungen auf Dauer eingeräumt werden. Eine betriebliche Übung ist dann entstanden, wenn eine mindestens dreimalige, vorbehaltlose Gewährung einer Zuwendung erfolgte. Eine eindeutige gesetzliche Regelung hierzu gibt es nicht, wird aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. Die Basis ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die so genannte Vertrauenstheorie. Die mehrmalige Sonderzahlung oder Sonderleistung des Arbeitgebers wird als Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages dadurch akzeptiert, dass der Arbeitnehmer widerspruchslos seine Arbeit fortsetzt.

Schnell ist es passiert…

Eine betriebliche Übung kann schneller entstehen, als es Ihnen als Arbeitgeber lieb ist. Man gewährt seinen Mitarbeitern freiwillige Leistungen oder leistet die dreimalige Sonderzahlung und schon ist es geschehen. Auf Grundlage dieser Leistungen entsteht ein neuer Rechtsanspruch und es wird eine betriebliche Übung daraus. Selbst bestehende Arbeitsverträge können dies nicht verhindern. Laut verschiedenen Urteilen zu diesem Thema entsteht somit ein neuer Rechtszustand und man ist als Arbeitgeber gezwungen, umzudenken.

Abgrenzung zur Betriebsvereinbarung

Die betriebliche Übung darf nicht mit einer Betriebsvereinbarung verwechselt werden. Hier hat sich im Vorfeld der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, dessen Interesse in der Regel durch den Betriebsrat geltend gemacht wird, auf verbindliche Normen geeinigt. Betriebsvereinbarungen werden zum Beispiel für ein Zeiterfassungssystem oder die Pausenregelung innerhalb des Unternehmens verfasst. Auch hier gibt es keine eindeutige Definition im deutschen Arbeitsrecht.

Im Betriebsverfassungsgesetz wird dieses Rechtsmittel zur Sicherstellung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung als gegeben vorausgesetzt. Eine Betriebsvereinbarung gilt für jeden Mitarbeiter des Unternehmens als zwingend. Arbeitsvertragliche Abweichungen gelten für den Arbeitnehmer nur dann, wenn diese für ihn günstiger sind als eine bestehende Betriebsvereinbarung.

Im nächsten Teil dieser Serie erfahren Sie, wie eine betriebliche Übung entsteht.

Mehr zur betrieblichen Übung lesen Sie bei NetzwerkIT und bei MKB Rechtsanwälte.