Teil 1: Was Sie zur betrieblichen Übung wissen sollten
Teil 2: Wie eine betriebliche Übung entsteht

Teil 4: Richtiger Umgang mit einer betrieblichen Übung
Teil 5: Betriebliche Übung beenden durch eine Änderungskündigung
Teil 6: Betriebliche Übung beenden durch eine ablösende betriebliche Übung

Die Freistellung an bestimmten Tagen, z. B. an Geburtstagen, Weihnachten oder an sonstigen Tagen ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die sehr schnell als betriebliche Übung angesehen werden kann. Unabhängig von gesetzlichen Feiertagen oder sonstiger gesetzlicher Regelungen, beispielsweise der Freistellung zur Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger, stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für einen bestimmten Anlass von der betrieblichen Arbeit frei.

Bei der Freistellung für Arztbesuche sollte allerdings dargelegt worden sein, dass ein Termin beim Arzt außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich ist. Auch Freistellungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, zum Beispiel beim Katastrophenschutz, sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers.

Recht auf Sonderurlaub

Häufig gestehen Tarifverträge dem Arbeitnehmer auch das Recht auf Sonderurlaub zu, wenn es um die eigene Eheschließung, die Geburt eines eigenen Kindes, den Tod des Ehegatten oder eines Kindes, den Tod eines Elternteiles, eine schwere Erkrankung eines Angehörigen oder Kindes unter zwölf Jahren, einen Umzug an einen anderen Ort, oder um ein 25-, 40-, oder 50-jähriges Arbeitsjubiläum handelt. In diesen Fällen besteht häufig ein Anspruch auf Sonderurlaub zwischen einem und vier Tagen.

Zusätzliche Zahlungen und Zuschüsse

Auch die Anpassung von Versorgungsbezügen ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und leitet keinen Rechtsanspruch auf dauerhafte Leistung ab. Gleiches gilt für Gratifikationen unterschiedlichster Art, sowie die Zahlung eines 13. Monatsgehalts. Fahrkostenzuschüsse für die Fahrt von und zur Arbeit oder zu Terminen im Außendienst, können entweder nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal gewährt werden.

Bereitschaftsdienste

Eine gängige Praxis ist auch die Vergütung von Bereitschaftsdiensten durch den Arbeitgeber. Ein Bereitschaftsdienst stellt die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers sicher, ohne dass dieser sich an seinem Arbeitsplatz befinden muss. Besonders in Organisationen, die sich dem Wohle der Allgemeinheit verschrieben haben, werden häufig Bereitschaftsdienste erforderlich. Bei Unternehmen sind diese erforderlich, um unmittelbare Hilfe bei Ausfällen oder Störungen, besonders im operativen Bereich, bereitstellen zu können. Bereitschaftsdienste werden gängig durch eine Monatspauschale abgegolten.

Auch Zulagen zu Wechselschichten sind eine rein freiwillige Leistung des Arbeitgebers und fallen häuft dort an, wo ein hoher Maschinenauslastungsgrad erzielt werden soll. Hier kann in Tarifverträgen eine Mindestanzahl der Schichtwechsel pro Woche und Monat festgelegt sein, in denen auch eine Mindestvergünstigung für Schichtwechselarbeiter angegeben ist. Darüber hinaus geleistete Zahlungen obliegen dem Ermessen des Arbeitgebers.

Trennungsgeld

Eine weitere freiwillige Zahlung des Arbeitgebers ist die Trennungsentschädigung, wohl besser bekannt unter dem Begriff Trennungsgeld. Eine Trennungsentschädigung wird dann geleistet, wenn der Arbeitnehmer in Folge einer betrieblichen Maßnahme an einem anderen Arbeitsort als seinem bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt wird. Für Beamte im Bundesdienst, Richter und Soldaten ist das Trennungsgeld in der Trennungsgeldverordnung geregelt.

Alle hier aufgeführten freiwilligen Sonderzahlungen und Sonderleistungen können durch wiederholte Erbringung als betriebliche Übung angesehen werden.

Mehr zu freiwilligen Zahlungen lesen Sie im Stscherer-blog und in SteinsBlog.