Teil 1: Rechtssichere Kündigungen aussprechen
Teil 2: Welche Kündigungsform Sie wann einsetzen können
Teil 3: Prüfen Sie vor jeder Kündigung eingehend den Sachverhalt
Teil 4: Formelle Vorschriften der Kündigung
Teil 6: Welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen
Teil 7: So läuft eine Betriebsratsanhörung ab
Teil 8: So geben Sie den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben richtig an

Teil 9:  Der sichere Zugang Ihrer Kündigungserklärung

Der allgemeine Kündigungsschutz ist nur für die Mitarbeiter Ihres Unternehmens relevant, für die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Wann welcher Kündigungsschutz „zieht“, erfahren Sie in diesem Artikel.

Checkliste: Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?

Wenn Sie bei den nachstehenden Fragen die Fragen 1 und 3 oder die Fragen 2 und 3 mit Ja beantworten, besteht für Ihre Mitarbeiter ein allgemeiner Kündigungsschutz.

  1. Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter, die Ihre Beschäftigung vor dem 31. Dezember 2003 begonnen haben, und gehört der zu kündigende Arbeitnehmer zu dieser Gruppe?
  2. Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter?
  3. Besteht das Arbeitsverhältnis zu dem zu kündigenden Mitarbeiter länger als sechs Monate ohne Unterbrechung?

Regelmäßig im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer

Die Anzahl der regelmäßig in Ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer richtet sich nach der momentanen und nicht nach der zukünftigen Beschäftigungslage. Es wird daher nur der zu kündigende Arbeitnehmer in die Berechnung mit einbezogen und nicht die eventuell einzustellenden Ersatzkräfte.

Wartefrist

Die Wartefrist von sechs Monaten läuft erst dann ab, wenn die Kündigungserklärung zugestellt wurde. Der mögliche Ablauf des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf dieser Frist ist unerheblich. In Kleinbetrieben, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Anwendung der jeweiligen Kündigungsfristen beendet werden.

Die Rolle des AGG

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz findet bei Kündigungen nur dann Anwendung, wenn Sie wegen eines Diskriminierungsmerkmales eine Kündigung aussprechen. Hier müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Kündigung als sittenwidrig bewertet wird und einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz darstellt.

So kann beispielsweise die Kündigung eines Mitarbeiters wegen Homosexualität als ein solcher Verstoß bewertet werden. Ihre Sorge um das Betriebsklima rechtfertigt noch lange keine Kündigung des Mitarbeiters aus personenbedingten Gründen. Dies wird Ihnen als Diskriminierung angerechnet und führt zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.

Bei Ihre-Anwälte, den Anwalt-Seiten und bei Rechtsanwalt-Arbeitsrecht-Berlin können Sie weitere Informationen zur Wartezeit nachlesen.

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