In der Regel muss ein Arbeitnehmer zunächst abgemahnt werden, wenn er seine Pausenzeiten überzieht. Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, sein Fehlverhalten abzustellen. Am 24.11.2010 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht allerdings, dass eine Abmahnung bei besonders schweren Fällen auch entbehrlich sein kann (Az. 8 Sa 492/10).

Flutlotse fehlte am Arbeitsplatz

Ein Fluglotse war an einem Flughafen bereits seit 2004 im Tower eines Flughafens beschäftigt. In einer Nachtschicht mussten den Vorschriften zufolge stets mindestens zwei Fluglotsen im Dienst sein. Die anwesenden Flutlotsen hatten einen Anspruch auf zwei Stunden Pause, wobei sie die Lage dieser Pausen miteinander abzustimmen hatten. Zudem mussten sie auch in der Pause erreichbar sein.

Der Flutlotse im vorliegenden Fall hatte in insgesamt fünf Fällen seine Pausenzeit empfindlich überzogen, teilweise um bis zu eine Stunde. In seinen Arbeitsplatznachweisen hatte er diesbezüglich jedoch gelogen und nur die erlaubten zwei Stunden eingetragen.

Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers folgte auf dem Fuße, als Videoaufzeichnungen im Nachhinein den Pflichtverstoß enthüllten. Allerdings gab das Arbeitsgericht Offenbach der Kündigungsschutzklage des Flutlotsen zunächst statt. Die Arbeitgeberin wollte dies jedoch nicht akzeptieren und ging in Berufung. Verhandelt wurde schließlich vor dem Landesarbeitsgericht.

Kündigung wirksam

Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte im November 2010 über den Fall zu entscheiden. Die Richter empfanden den Vorfall als sehr schwerwiegend, besonders weil sich erst einige Wochen zuvor aus einer ähnlichen Situation heraus zwei Flugzeuge am Frankfurter Flughafen gefährlich nahegekommen waren.

Die Richter gingen davon aus, dass das Vertrauen der Arbeitgeberin in den Arbeitnehmer derartig gestört wurde, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre. Dies wird zum einen durch den Betrug durch die Fälschung der Arbeitsplatznachweise begründet. Ein weiterer wichtiger Grund ist jedoch, dass der Arbeitnehmer sich offensichtlich dessen bewusst sein hätte müssen, dass der Arbeitgeber ein solches Verhalten keinesfalls geduldet hätte, hätte er es gewusst. Er beging die Pflichtverletzung also mit voller Absicht.

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