So ging es einem Arbeitgeber, der einen Detektiv einsetzte, um seinen Mitarbeiter überwachen zu lassen, und von ihm schließlich seine Kosten hierfür ersetzt haben wollte. Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied klar gegen dieses Ansinnen.

Überwachung durch Detektive

Ursprünglich ging es im Verfahren um eine Änderungskündigung, die der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer aussprach. Der Kraftfahrer zog vor Gericht und erwirkte schließlich einen Vergleich, durch den das Arbeitsverhältnis im August 2009 enden sollte. Er hatte zwar die Fortzahlung des Gehalts bis Dezember 2009 gefordert, erklärte sich aber schließlich stattdessen mit einer Abfindung in Höhe von 4.400 Euro einverstanden.

Im Mai und Juni 2009 hatte der Arbeitgeber ein Detektivteam einbezogen, das den Kraftfahrer überwachen sollte. Es entstanden Kosten in Höhe von sage und schreibe 21.000 Euro, die der Arbeitgeber nun von seinem Arbeitnehmer zurückerstattet haben wollte. Die Detektive sollten nachweisen, dass der Arbeitnehmer während dieses Zeitraums einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei, was ihnen auch gelang. Damit war der Arbeitnehmer sozusagen der Lüge vor Gericht überführt. Der Arbeitgeber wollte neben der Erstattung der Detektivkosten auch erwirken, dass der Kraftfahrer seine Einkünfte aus der zweiten Tätigkeit offenlegen müsse, da er diese Information für die Abrechnung der Abfindung benötige.

Anspruch auf Kostenersatz nicht gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht Herne, vor dem schließlich die Zahlungsklage des Arbeitgebers verhandelt wurde, ging jedoch nicht mit der Auffassung des Arbeitgebers konform. Hierfür führte das Gericht vor allem an, dass die Detektivkosten in Höhe von 21.000 Euro in keinster Weise in einem Verhältnis zu dem eigentlichen Schaden stehen, der dem Arbeitgeber hätte entstehen können. Auch einen Auskunftsanspruch verneinten die Richter, da dem Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Informationen für die Abrechnung ausreichen müssten.

Der Arbeitgeber legte schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Hamm Berufung ein. Doch auch hier wollten die Richter dem Antrag des Klägers nicht Folge leisten. Das Gericht ging davon aus, dass die Ergebnisse des Detektiveinsatzes überhaupt nicht relevant waren, weil der ehemalige Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess für den betrachteten Zeitraum Mai und Juni 2009 überhaupt keine Forderungen gestellt hatte – es ging ja um Lohnleistungen für die Monate August bis Dezember 2009. Deshalb lehnte auch das LAG Hamm die Klage des Arbeitgebers ab (Urteil vom 20. Juli 2011, Az. 4 Sa 322/11) und ließ die Revision nicht zu.

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