Dies ist Teil 2 von 3 der Serie private Internetnutzung

Ein Verbot der privaten Internetnutzung macht natürlich nur Sinn, wenn Sie anschließend auch kontrollieren und überwachen können, ob Ihre Mitarbeiter es auch einhalten. Andernfalls könnten Sie auch keine Gegenmaßnahmen ergreifen. Doch da haben wir auch schon das entscheidende Problem, denn bei den Schlagwörtern „Kontrolle“ und „Überwachung“ kommt zwangsweise auch das leidige Thema „Datenschutz“ auf. Was und wie viel Sie letzten Endes überwachen dürfen, hängt in der Praxis davon ab, wie weit Sie die Nutzung des Internets durch die Mitarbeiter eingeschränkt haben.

Überwachung von Emails

Besonders die private Nutzung von Emailkonten steht im Visier vieler Arbeitgeber, da es immer mehr Mitarbeiter gibt, die sich einen Großteil ihres Arbeitstags damit vertreiben, per Mail mit der besten Freundin oder der Ehefrau zu quatschen.

Verbot der privaten Nutzung des Emailkontos: Wenn Sie die private Nutzung von Emails komplett verbieten, müssen Sie als Arbeitgeber davon ausgehen können, dass es keine privaten Emails gibt. Dementsprechend dürfen Sie die so genannten äußeren Verbindungsdaten erfassen und auswerten. Dazu gehören der Versandzeitpunkt, der Domainname der Empfänger-Emailadresse sowie die übertragene Datenmenge.

Erlaubnis für die private Nutzung mit Kostenverrechnung: In vielen Betrieben sind private Emails erlaubt, allerdings werden den Mitarbeitern die Kosten für die private Nutzung in Rechnung gestellt bzw. vom Lohn abgezogen. Dies funktioniert aber natürlich nur, wenn Sie die hierfür erforderlichen Daten auch erfassen können. Sie dürfen also auch in diesem Fall die äußeren Verbindungsdaten erfassen. Sie können private Emails auch durch die Mitarbeiter mit einem entsprechenden Hinweis in der Betreffzeile kennzeichnen lassen – so lässt sich problemlos die Anzahl an privaten Emails herausfiltern. Die Emails, die diese Kennzeichnung nicht aufweisen, sind dann automatisch als geschäftlich einzustufen und dürfen wie gehabt kontrolliert werden.

Erlaubnis für die private Nutzung ohne Kostenverrechnung: In diesem Fall ist eigentlich keine Kontrolle erlaubt, es sei denn, die Kontrolle dient der Vermeidung eines Missbrauchs des geschäftlichen Emailaccounts. Vereinbaren Sie gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat, in welchen Fällen Sie eine Kontrolle durchführen dürfen. Hier unterscheidet man zwei grundsätzliche Arten:

  • stichprobenartige und zufällige Kontrolle einzelner Emailaccounts
  • Kontrolle nur, wenn bereits der Verdacht eines Missbrauchs durch einen Mitarbeiter besteht

Kontrolle des Inhalts von Emails

Hierbei handelt es sich um ein sehr heikles Thema. Den Inhalt einer Email dürfen Sie im Regelfall nicht lesen und auch nicht durch spezielle Kontrollsoftware auslesen und auswerten lassen. Wenn Sie jedoch einen begründeten Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter seinen Email- oder Internet-Account für strafbare Zwecke nutzt, sind Sie berechtigt, eine weitergehende Kontrolle vorzunehmen – aber wirklich nur dann!

Folgen unzulässiger Kontrolle

Angenommen, Sie kontrollieren wider besseren Wissens Informationen aus der privaten Email- oder Internetnutzung Ihrer Mitarbeiter und Ihr Mitarbeiter kommt dahinter, so hat dies für Sie gleich mehrere mögliche Folgen:

  • Nach § 1004 BGB kann der Mitarbeiter gegen dieses Vorgehen eine Unterlassungsklage anstrengen.
  • Nach § 823 BGB hat er sogar das Recht, Sie auf Schadenersatz zu verklagen.
  • Eventuell gewonnene Beweise verlieren ihre Beweiskraft vor Gericht, da sie auf unzulässige Weise gewonnen wurden.

Besonders der letzte Punkt kann Sie empfindlich treffen – nämlich wenn Sie den Mitarbeiter wegen der privaten Internetnutzung kündigen wollten. Dann gehen Ihnen nämlich genau die Beweise verloren, die Sie für die Beweisführung vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess gebraucht hätten (Beweisverwertungsverbot).

Mehr über die private Internetnutzung lesen Sie auf Datensicherheit.de und im Blog von Bernd Schmitz.

Quelle: http://www.akademie.de