Dies ist Teil 5 von 6 der Serie Betriebsräte kündigen

Eine ordentliche Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied oder einem betriebsverfassungsrechtlichen Organ ist immer unwirksam. Das gilt auch für ein nachgerücktes Betriebsratsmitglied. Gleiches gilt für Änderungs- oder Massenänderungskündigungen sowie Beendigungskündigungen.

Auch wenn ein Mitarbeiter aufgrund privater Termine wiederholt seinen Arbeitsplatz zu früh verlässt und hierfür bereits eine oder mehrere Abmahnungen erhalten hat, kann dieser Mitarbeiter mittels ordentlicher Kündigung durch Sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden, wenn er als Mitglied des Betriebsrates aktiv ist. In diesem Falle besteht für Sie lediglich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu beenden. Zu dieser muss der Betriebsrat aber seine Zustimmung aussprechen.

Ausnahme: Betriebsstilllegung

Es besteht für Sie als Arbeitsgeber nur eine Möglichkeit, gegenüber einem Betriebsratsmitglied eine ordentliche und fristgerechte Kündigung auszusprechen. Diese liegt in der Betriebsstillegung. Wird der gesamte Betrieb stillgelegt, wird auch die Existenz des Betriebsrates beendet und somit ist auch die Kündigung der Betriebsratsmitglieder möglich, da für diese nun kein Bedarf mehr besteht. Hinterlegt ist diese Regelung im § 15 Absatz 4 KSchG.

Aber auch die Betriebsstillegung bzw. die ordentlichen Kündigungen gegenüber Mitarbeitern, die aus dieser resultieren, unterliegen den gleichen Regularien, die für ordentliche Kündigungen aus anderen Gründen gelten. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist es in diesem Falle, daran zu denken, dass:

  • der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG angehört werden muss und
  • Sie die Kündigungsfrist einhalten, die sich entweder aus dem bestehenden Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder aber vom Gesetz her ergibt.

Verzicht auf Sonderkündigungsrecht ist keine Lösung

Als Arbeitgeber kann man auch nicht aufatmen, wenn das Betriebsratsmitglied auf sein Sonderkündigungsrecht verzichtet. Als Arbeitgeber besteht für Sie nämlich trotzdem keine Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, weil eine diesbezügliche Erklärung des Betriebsratsmitgliedes nichtig und somit unwirksam ist – er kann auf sein Sonderkündigungsrecht gar nicht wirksam verzichten.

Die Situation ist allerdings anders, wenn Sie eine Kündigungserklärung an das Mitglied des Betriebsrates gesandt haben und dieser Mitarbeiter nach dem Zugang dieser Erklärung auf sein Sonderkündigungsrecht verzichtet. In diesem Fall beinhaltet der Verzicht auch gleichzeitig das Einverständnis, das Arbeitsverhältnis zum genannten Termin in der Zukunft enden zu lassen. Hierzu liegt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 3.5.1979 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 679/77 vor.