Dies ist Teil 1 von 3 der Serie private Internetnutzung

Klar, es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, in der steht, was der Arbeitnehmer in welchem Umfang im Internet gibt. Wenn Sie hier Ihre eigene rechtliche Position einschätzen möchten, können Sie sich allerdings an bereits entschiedenen Fällen orientieren, die häufig Parallelen zu aktuellen Fällen aufweisen. Wir fassen heute einige wichtige Urteile aus diesem Bereich für Sie zusammen.

Wann die Kündigung wegen der privaten Internetnutzung möglich ist

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits vor einiger Zeit festgehalten, wann Sie die private Internetnutzung Ihrer Mitarbeiter nicht mehr weiter hinnehmen müssen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter das Internet so intensiv und ausgiebig nutzt, dass er von vornherein davon ausgehen konnte, dass Sie dies nicht mehr dulden könnten. Sie können sich also in solchen Fällen auf Ihren gesunden Menschenverstand verlassen.

Zeitlich intensive Nutzung

Urteil des BAG vom 31. Mai 2007, Az 2 AZR 200/06: Ein Arbeitnehmer hatte während seiner Arbeitszeit erotische Inhalte mit seinem Dienst-PC abgerufen und musste anschließend wegen deshalb liegengebliebener Arbeiten sogar Überstunden machen. Die fristlose Kündigung wurde vom Gericht gekippt, aber eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wurde durchgewunken.

Pornografische Inhalte trotz Verbots

Urteil des BAG vom 7. Mai 2005, Az 2 AZR 581/04: Ein Arbeitnehmer hatte pornografische und erotische Websites aufgerufen, obwohl die Internetnutzung laut Intranet offensichtlich verboten war und er durch verschiedene Medien zuvor darüber informiert wurde. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers wurde vom Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Kinderpornografie = fristlose Kündigung

Urteil des LAG München vom 14. April 2005, Az 2 Sa 1203/04: Der gekündigte Mitarbeiter nutzte unbefugt den Rechner eines Arbeitskollegen dafür, um kinderpornografische Inhalte aus dem Internet herunterzuladen. Dabei handelt es sich sogar um eine Straftat. Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers wurde vom LAG München bejaht.

Exzessive Nutzung des Internets

Urteil des LAG Niedersachsen vom 31. Mai 2010, Az 12 Sa 875/09: Ein Arbeitgeber wies seinem Mitarbeiter nach, seinen Dienst-PC wochenlang beinahe ausschließlich für Chats mit verschiedensten Personen genutzt zu haben. Es häuften sich starke Arbeitsrückstände auf, da für die Arbeit täglich nur noch ein paar Minuten aufgewendet wurden. Auch in diesem Fall gab das Gericht der fristlosen Kündigung ohne Abmahnung statt.

Unerlaubte Einsicht von Emails

Urteil des LAG München vom 8. Juli 2009, Az. 11 Sa 54/09: Ein Systemadministrator hatte seine Position ausgenutzt, um sich Zugriff auf Emails der Personalabteilung und eines Geschäftsführers zu verschaffen. Als Reaktion auf eine vorher erfolgte Abmahnung sammelte er in dessen Abwesenheit „Email-Beweise“ für ein etwaiges Fehlverhalten des Geschäftsführers und legte diese Emails dem zweiten Geschäftsführer vor. Die Firma kündigte außerordentlich. Die Kündigung wurde sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom Landesarbeitsgericht München für zulässig erklärt.

Was diese Urteile für Sie bedeuten

Wenn Sie einen ähnlich gearteten Fall vorliegen haben, können Sie sich unter Umständen auf die genannten Urteile stützen, um Ihren eigenen Kündigungsschutzprozess erfolgreich durchzufechten. Wir empfehlen Ihnen allerdings für diesen Fall, stets mit einem qualifizierten Fachanwalt für Arbeitsrecht zusammenzuarbeiten, der mit der Materie Erfahrung hat. Denn besonders der Bereich der privaten Internetnutzung ist ein äußerst komplizierter – ein falscher Schachzug kann hier ganz schnell die Niederlage im Kündigungsschutzprozess bedeuten.

Weitere Urteile zur privaten Internetnutzung finden Sie bei Teltarif und ZDnet.