Dies ist Teil 2 von 6 der Serie Betriebsräte kündigen

§ 15 KSchG sieht nur ein Verbot für eine ordentliche Kündigung vor. Für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf andere Weisen greift diese Regelung allerdings nicht. In folgenden Fällen besteht keinerlei Kündigungsschutz:

Anfechtung

Ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitglied des Betriebsrates kann zum Beispiel vom Arbeitgeber angefochten werden, wenn entsprechende Voraussetzungen für diese Anfechtung vorliegen. Maßgebliche und im Vorstellungsgespräch verschwiegene Tatsachen können bei einem Mitarbeiter auch zu einer Anfechtung des Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Mitarbeiter vor dem Bekanntwerden der bedeutsamen verschwiegenen Tatsachen schon in den Betriebsrat gewählt wurde und sich nun bei der Anfechtung bereits im Betriebsrat befindet.

Ein Arbeitsvertrag, der unter falschen Voraussetzungen entstanden ist, kann auch angefochten werden, wenn es sich bei dem Mitarbeiter in der Zwischenzeit um ein Mitglied des Betriebsrates handelt.

Befristung

Ein befristetes Arbeitsverhältnis wandelt sich nicht automatisch in ein unbefristetes, weil der Mitarbeiter in der Zwischenzeit in den Betriebsrat gewählt wurde. Läuft der Arbeitsvertrag aus, kann der Mitarbeiter von Ihnen als Arbeitgeber keine unbefristete Beschäftigung verlangen, weil er sich nun im Betriebsrat befindet.

Eine Ausnahme gibt es jedoch: Wenn ein Auszubildender in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist und auslernt, kann er eine befristete Beschäftigung verweigern und auf einem unbefristeten Vertrag bestehen. Allerdings muss er diesen Anspruch sofort geltend machen und kann sich nicht später beim Auslaufen der Befristung auf dieses Recht berufen.

Erreichen einer Altersgrenze

Ein Sonderkündigungsschutz besteht nicht, wenn der Mitarbeiter in der Zwischenzeit eine Altersgrenze – zum Beispiel das 65. Lebensjahr – erreicht hat und somit seine Mitarbeit aufgrund des einschlägigen Tarifvertrages, einer im Betrieb gültigen Betriebsvereinbarung oder dessen Arbeitsvertrag endet.

Direktionsrecht

Ein Kündigungsschutz besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes einzelne Arbeitsbedingungen in Einseitigkeit abändern darf. Anweisungen des Arbeitgebers, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgesprochen werden, betreffen auch ein Mitglied des Betriebsrates und müssen von diesem befolgt werden. Zudem greift das Kündigungsschutzrecht gemäß § 15 KSchG hier nicht.

Eine Versetzung eines Arbeitnehmers, der ein Mitglied des Betriebsrates ist, kann nur dann erfolgen, wenn eine Zustimmung des Betriebsrates vorliegt, wie § 103 Absatz 3 BetrVG besagt. Lediglich die Zustimmung des Mitarbeiters zur Versetzung macht eine Zustimmung des Betriebsrates unnötig. Im Falle der Zustimmung zur Versetzung durch den Mitarbeiter ist eine Zustimmung des Betriebsrates nicht mehr erforderlich.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung, kann die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden, sofern dringende betriebliche Gründe die Versetzung unumgänglich machen. Hinterlegt ist dies im § 103 Absatz 3 BetrVG. Eine Abwägung der Interessen beider Seiten ist für die Zustimmung erforderlich. Hier kann z. B. die Abwägung der Fachkunde des Betriebsrates gegen die Dringlichkeit der Versetzung aus betrieblichen Gründen gestellt sein.

Erfahren Sie mehr zum Direktionsrecht im Reno-Blog und bei Dehner Verdi.