Dies ist Teil 4 von 6 der Serie Betriebsräte kündigen

Als Arbeitgeber müssen Sie das Sonderkündigungsrecht für Mitarbeiter berücksichtigen, das in der Dauer ihrer Amtszeit besteht. In der Regel liegt die Amtszeit eines Mitgliedes des Betriebsrates bei vier Jahren. Dabei müssen Sie als Arbeitgeber beachten, dass ein Wahlbewerber sich bereits vor dem Amtsbeginn ab der Wahl unter diesem Kündigungsschutz befindet, was in § 15 Absatz 3 KSchG fixiert ist. Auch hier kann ein Mitarbeiter nicht mehr einfach fristgerecht oder fristlos gekündigt werden.

Wegfall des Sonderkündigungsschutzes

Einige Gründe können allerdings zum Wegfall des Sonderkündigungsschutzes aufgrund der Beendigung des Amtes führen:

  • Das Amt des Betriebsrates wird niedergelegt.
  • Der Verlust der Wählbarkeit liegt vor.
  • Der Ausschluss aus dem Betriebsrat liegt vor.
  • Der Betriebsrat wurde aufgrund einer Gerichtsentscheidung aufgelöst oder die gerichtliche Entscheidung über den Verlust der Wählbarkeit liegt vor. Erst mit der Rechtskraft der Urteile des Gerichtes endet das Sonderkündigungsrecht.

Kommt dem Betriebsrat aufgrund einer Betriebsspaltung oder aber einer Betriebszusammenlegung ein Übergangsmandat gemäß § 21a BetrVG zu, behalten alle Betriebsratsmitglieder ihr Amt und damit ihren Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 Absatz 1 KSchG. Auch wenn der Betriebsrat aufgrund von Stilllegung, Zusammenlegung oder Schließung vor einem Untergang des Betriebes steht, behält der Betriebsrat im Rahmen des bestehenden Restmandats für die Dauer des Bestandes des Betriebsrates seinen Sonderkündigungsschutz.

Der nachwirkende Kündigungsschutz

Ist die Amtszeit eines Betriebsratsmitgliedes abgelaufen, besteht der so genannte nachwirkende Kündigungsschutz. Dieser hat insgesamt eine Dauer von einem Jahr. Dies ist im § 15 Absatz 1 Satz 2 KSchG hinterlegt. Diese Zeit wird auch als Abkühlungsphase bezeichnet. Hier ist ein Recht auf ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht gegeben. Die Dauer der nachwirkenden Kündigungsschutzzeit wird nicht von der Beendigung der Amtszeit, sondern von der individuellen Amtszeit des Mitarbeiters abhängig gemacht.

Die Abkühlphase

Während der Nachwirkungsphase darf eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht ausgesprochen werden, wenn die Kündigung außerhalb der so genannten Abkühlungsphase liegt. Wichtig ist aber die individuelle Amtszeit des Mitarbeiters. Wenn dieser sein Amt früher niederlegt und beispielsweise zwei Jahre länger für das Amt gewählt war, als er dies real wahrnimmt, endet seine Abkühlphase ein Jahr nach seiner Amtsniederlegung.

Die außerordentliche fristlose Kündigung kann in der Abkühlphase weiterhin ausgesprochen werden. Diese gestaltet sich für den Arbeitgeber hier auch einfacher, denn in der Abkühlphase muss bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Betriebsrat nicht mehr zustimmen. Hinterlegt ist dies im § 103 BetrVG.

Anhörung des Betriebsrates

Die Anhörung des Betriebsrates sollten Sie aber auch in dieser Phase auf keinen Fall vergessen, diese ist unabhängig von der Zustimmung gemäß § 102 BetrVG weiterhin erforderlich.

Einen nachwirkenden Kündigungsschutz sollten Sie auch bei nachrückenden Ersatzmitgliedern berücksichtigen – auch wenn diese ein verhindertes Betriebsratsmitglied nur vorübergehend vertreten haben. Auch ein Mitarbeiter, der nur vorübergehend – zum Beispiel für drei Monate – eine Vertretung eines Betriebsratsmitgliedes wahrnimmt und die Tätigkeit danach wieder niederlegt, genießt die Abkühlphase unabhängig von der Dauer der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied.

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