Dies ist Teil 1 von 5 der Serie Teilzeitarbeit

Arbeitnehmer erfahren innerhalb ihres Arbeitslebens unterschiedliche Veränderungen, die eine Verkürzung der Arbeitszeiten sinnvoll machen. Grundsätzlich hat zwar jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beschäftigung in Teilzeit, allerdings gilt es hier zunächst gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.

Weiterhin können Fehler im Verlauf des Antragsverfahrens sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer dazu führen, dass der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch möglicherweise verwirkt oder aber der Arbeitgeber aufgrund von Formfehlern dem Teilzeitwunsch kraft Gesetz entsprechen muss. Information ist hier wichtig, um das Antragsverfahren richtig zu durchlaufen.

Geregelt ist der grundsätzliche Anspruch von Arbeitnehmern auf Teilzeitarbeit im so genannten Teilzeit- und Befristungsgesetzt, kurz TzBfG. Hier ist hinterlegt, ob und in welchem Umfang ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit reduzieren darf und in welchen Fällen der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht entsprechen muss.

Allgemeine Voraussetzungen für die Teilzeitbeschäftigung

Allgemeine Voraussetzungen für die Beschäftigung in Teilzeitarbeit eines Mitarbeiters sind immer dann erfüllt, wenn das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer darüber hinaus mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt ist.

Die Wartezeit

Um einem Teilzeitwunsch zu entsprechen, ist es für den Arbeitgeber dringend erforderlich, die Voraussetzungen zu prüfen, die für eine Entsprechung vorliegen müssen. Dem Änderungsverlangen kann grundsätzlich nur dann entsprochen werden, wenn der Mitarbeiter – wie bereits erwähnt – mehr als sechs Monate im entsprechenden Unternehmen beschäftigt ist. Geregelt ist dies im § 8 Absatz 1 TzBfG. Erst nach dieser Wartezeit hat ein Mitarbeiter überhaupt das Recht auf die Prüfung der Möglichkeit des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses.

Ist ein Mitarbeiter beispielsweise erst vier Monate im Unternehmen beschäftigt und stellt dann einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, muss seitens des Arbeitgebers die betriebliche Prüfung dieser Möglichkeit aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit überhaupt nicht erst vorgenommen werden. Der Mitarbeiter hat allein aufgrund der Beschäftigungszeit – unabhängig von persönlichen Möglichkeiten oder betrieblichen Belangen – keinerlei Anspruch auf die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine Teilzeitarbeit.

Ausnahmen

Wichtig dabei ist zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der vorgegebenen sechs Monate ununterbrochen bestanden hat. Das Arbeitsverhältnis muss zumindest aus terminlicher bzw. vertraglicher Perspektive innerhalb dieses Zeitraumes bestanden haben. Ob der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, ist dabei unerheblich.

Diese Regelung ist besonders für ein ruhendes Arbeitsverhältnis von größter Bedeutung und kann gerade für Väter oder Mütter bedeutsam sein. Eltern in der Elternzeit können mit einer Ankündigungszeit von mindestens drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit eine Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses für die Zukunft beantragen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt sind, wohl aber in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Die Beschäftigtenzahl

Eine weitere Voraussetzung für den Arbeitnehmer auf die Beschäftigung im Teilzeitarbeitsverhältnis besteht darin, dass das Unternehmen regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte haben muss.

Beantragt der Mitarbeiter, der seinerzeit nach einer viermonatigen Beschäftigungszeit die Teilzeitarbeit abgelehnt bekam, nun nach sechs Monaten oder längerer Betriebszugehörigkeit erneut die Teilzeitarbeit, kann eine Ablehnung möglicherweise wieder erfolgen, wenn der Arbeitgeber nachweislich regelmäßig höchstens 14 Arbeitnehmer beschäftigt.

Wichtig für den Arbeitgeber ist es aber zu berücksichtigten, dass hiermit nicht lediglich die Mitarbeiter gemeint sind, die sich im Betrieb befinden und hier ihre Tätigkeit regelmäßig verrichten, sondern dass sich die Arbeitnehmerzahl auf den Vertragsarbeitgeber, also das Unternehmen insgesamt, bezieht.

Weiterhin wichtig bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahl ist es darüber hinaus, dass auch bereits Teilzeitbeschäftigte als volle Mitarbeiter gezählt werden müssen.

Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit

Grundsätzlich nie Anspruch auf Teilzeitarbeit haben alle Beschäftigten, die sich in der Ausbildung befinden. Hier steht die Teilzeitarbeit im Widerspruch zum Ausbildungsziel und die Teilzeitarbeit kann nicht sinnvoll mit dem Ausbildungszweck kombiniert werden. Diese Ausnahmeregelung trifft im Übrigen alle Beschäftigten, die im Sinne des § 1 Berufsbildungsgesetzes beschäftigt werden, also auch alle Mitarbeiter, die sich als Praktikanten oder in der Fortbildung oder Umschulungsmaßnahme im Betrieb zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung befinden. Auch für Volontäre gilt die Ausnahmeregelung von der Möglichkeit der Teilzeitarbeit – unabhängig von der Beschäftigungsdauer oder der Mitarbeiterzahl des Unternehmens.

Experto und Wiwo.de klären Sie über weitere Details des Anspruchs auf Teilzeitarbeit auf.