Dies ist Teil 3 von 5 der Serie Teilzeitarbeit

Der Kern des Teilzeitarbeitsanspruches von Mitarbeitern ist im § Absatz 4 TzBfG festgelegt. Hier ist geregelt, dass der Arbeitgeber dem Antrag auf Teilzeitarbeit eines Mitarbeiters grundsätzlich entsprechen muss, wenn betriebliche Gründe dies nicht verhindern oder dem entgegenstehen.

Pauschale Ablehnung nicht möglich

Stellt ein Mitarbeiter also einen ordnungsgemäßen Antrag auf Teilzeitarbeit, kann vom Arbeitgeber nicht pauschal eine Ablehnung ausgesprochen werden. Sie können sich nicht einfach darauf berufen, dass beispielsweise die Voraussetzungen für Teilzeitarbeit im Unternehmen nicht gegeben sind.

Stellt der Arbeitgeber die Ablehnung nicht in einem konkreten unternehmerischen Konzept dar, kann er im Falle eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht zur Zustimmung der Teilzeitarbeit verurteilt werden – unabhängig von den realen unternehmerischen Bedingungen. Eine Ablehnung sollte also immer begründet und arbeitsrechtlich korrekt erfolgen.

Prüfen Sie daher immer ganz genau, ob dem ordnungsgemäßen Teilzeitantrag Ihres Mitarbeiters entsprochen werden kann. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie die Teilzeitarbeit anbieten. Ansonsten lehnen Sie den Antrag ab. Begründen Sie dann aber ganz genau, auf welcher Grundlage Ihre Ablehnung basiert, damit Ihr Mitarbeiter sich die Mühe gleich spart, mit dem Sachverhalt vor Gericht zu ziehen.

Die Gründe müssen wichtig sein

Sie dürfen einen Antrag außerdem nur dann ablehnen, wenn wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen. Wenn Sie den Antrag beispielsweise ablehnen, nur weil Sie dadurch mit der neuen Verteilung der anfallenden Arbeit einen hohen Aufwand hätten, kann Ihr Mitarbeiter diese Entscheidung problemlos anfechten. Wenn Ihnen keine rationalen und belegbaren Begründungen für die Ablehnung der Teilzeitarbeit vorliegen, sollte grundsätzlich immer dem Teilzeitwunsch entsprochen werden.

Eine begründete Ablehnung kann der Arbeitgeber aussprechen, wenn

  • die Organisation,
  • die Sicherheit oder
  • der Ablauf

im Unternehmen wesentlich beeinträchtigt werden oder sich aus der Umsetzung der Teilzeitarbeit für den entsprechenden Arbeitnehmer unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber entwickeln werden.