Dies ist Teil 7 von 7 der Serie Kündigungsschutzprozess

Geht es um einen Kündigungsschutzprozess, dann sind die Karten für den Arbeitgeber in der Regel schlechter gemischt als für den Arbeitnehmer. Deshalb sind Sie als Arbeitgeber besonders darauf angewiesen, schon von Beginn des Prozesses an sämtliche Taktiken sinnvoll auszuwählen, um im Verlauf des Prozesses Geld zu sparen. Fehlentscheidungen können Sie hier nämlich schnell teuer zu stehen kommen. Im Rahmen dieser Serie wollen wir Ihnen einige Taktiken erläutern, mit denen Sie Ihre Erfolgsaussichten im Kündigungsschutzprozess verbessern können.

Der Verlauf des Kündigungsschutzprozesses

Doch zunächst wollen wir uns ansehen, wie ein Kündigungsschutzprozess überhaupt ablaufen kann. Der Kündigungsschutzprozess in Stichpunkten:

  • Der Kündigungsprozess nimmt seinen Beginn mit der Kündigung, die Sie als Arbeitgeber aussprechen.
  • Eine Kündigungsschutzklage erfolgt im Regelfall innerhalb der ersten drei Wochen, nachdem Ihr Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat. In Ausnahmefällen ist die Kündigungsschutzklage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
  • Im Anschluss an die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch Ihren Mitarbeiters erhalten Sie als Arbeitgeber eine weitergeleitete Ausführung der Kündigungsschutzklage, die gemeinsam mit einer Vorladung zum Gütetermin an Sie versandt wird.
  • Der nachfolgende Gütetermin sieht in der Regel einen Vergleichsvorschlag vor, der durch das Arbeitsgericht gemacht wird.
  • Damit der Prozess bereits an dieser Stelle beendet werden kann, müssten sowohl Sie als auch der Arbeitnehmer dem Vergleich zustimmen. Selbst wenn dies geschieht, bleibt gewöhnlich beiden Seiten eine Frist, innerhalb derer sie den Vergleich widerrufen könnten. Nur wenn beide Parteien „die Füße still halten“, wird der Vergleich wirksam. Natürlich kann der vorgeschlagene Vergleich auch sofort ausgeschlagen werden.
  • Wenn kein Vergleich zustande kommt, beraumt der Arbeitsrichter einen Kammertermin an.
  • Vor dem Kammertermin erhalten Sie Gelegenheit, ausführlich zu Ihrer Kündigung und den ihr zugrundeliegenden Gründen Stellung zu nehmen, damit sich der Richter ein umfassendes Bild von der vorliegenden Rechtslage verschaffen kann.
  • Im Kammertermin wirkt der Arbeitsrichter gewöhnlich daraufhin, dass ein Vergleich geschlossen wird. Kommt ein solcher erneut nicht zustande, fällt der Richter nach Abschluss des Kammertermins sein Urteil.
  • Das Urteil erhalten Sie wenig später schriftlich mitgeteilt. In eiligen Fällen können Sie das Urteil auch fernmündlich abfragen. Eine persönliche Anwesenheit bei der Urteilsverkündung ist nicht erforderlich.
  • Wenn Sie mit dem gefällten Urteil nicht einverstanden sind, können Sie das Rechtsmittel der Berufung einlegen.

Erhebung der Kündigungsschutzklage

Ist die Kündigung gegen den Arbeitnehmer durch Sie, als Arbeitgeber, fristgerecht ausgesprochen worden, hat der Arbeitnehmer mit einer dreiwöchigen Frist ab Kündigungszugang gemäß § 4 Satz 1 KSchG die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht anzustreben. Kann der Arbeitnehmer die Zwei-Wochen-Frist schuldlos – zum Beispiel durch Erkrankung – nicht einhalten, verlängert sich die Frist gegebenenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Hinterlegt ist dieses Recht im § 5 Satz 1 KSchG.

Sie wollen mehr über die Kündigungsschutzklage erfahren? Das Arbeits-ABC und Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin helfen Ihnen weiter.