Dies ist Teil 2 von 7 der Serie Kündigungsschutzprozess

Im Kammertermin ist es für Sie als Arbeitgeber das wichtigste Gebot, dass Sie Ruhe bewahren und auf alle Fälle sachlich bleiben. Auch wenn das Verfahren in der Vergangenheit für Sie unerfreulich und anstrengend war, sollten Sie hier Ihr Gesicht unbedingt wahren. Im Kammertermin ist der Regelfall, dass das Gericht bereits darauf hinweisen wird, welches Urteil zu erwarten ist.

 

Hinweis auf Berufung

Stellen Sie beim Kammertermin fest, dass die Rechtsauffassung der Kammer wohl eher zu Ihren Ungunsten ausfallen wird, können Sie als Arbeitgeber schon im Termin auf Ihre Berufung hinweisen. Dies kann eine taktische Möglichkeit sein, im Einzelfall das Ruder noch zugunsten eines günstigen Vergleichs herumzureißen, denn der Vergleich ist auch im Kammertermin noch eine der Optionen der Entscheidungsfindung.

Säumnis

 

Stellen entweder Sie oder das Gericht fest, dass Ihr Schriftsatz nicht oder aber verspätet eingegangen ist und aus diesem Grunde keine Berücksichtigung finden kann, sollten Sie als Arbeitgeber in die Säumnis flüchten. Dies bedeutet, dass Sie dem Gericht gegenüber die ausdrückliche Erklärung abgeben, dass Sie nicht die Absicht haben, einen Antrag zu stellen. Gegen Sie ergeht in diesem Falle ein Versäumnisurteil. Innerhalb einer Woche können Sie gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch beim entsprechenden Arbeitsgericht einlegen. Der Vorteil für Sie liegt nun darin, dass Sie Ihren versäumten Vortrag nachreichen können und Ihre Chancen bzw. Ihr Verfahren damit wieder bei „null“ startet.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung

Streben Sie die Trennung vom Arbeitnehmer an, dann können Sie – bestimmte Bedingungen vorausgesetzt – eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung erwirken. Immer dann, wenn für Sie als Arbeitgeber die Gefahr besteht, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren, kann diese Strategie sinnvoll sein. Diese Regelung kann aber nur dann erwirkt werden, wenn tatsächliche Gründe für die Trennung vom Arbeitnehmer vorliegen, die eine Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer für die Zukunft unwahrscheinlich werden lassen. Die Bedingungen für eine solche Strategie sind aber recht hoch angesiedelt, denn der Mitarbeiter muss sich beispielsweise im Kündigungsschutzprozess gegenüber Ihnen als Arbeitgeber so aggressiv gegeben haben, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Dieser Antrag kann von Ihnen bis zur letzten Instanz im Berufungsverfahren noch gestellt werden.

Die richtigen Formulierungen für den Schriftwechsel mit dem Arbeitsgericht

Nehmen Sie zu einer Kündigungsschutzklage schriftlich Stellung, sollte die Formulierung dann auch sehr sachlich ausfallen. Das Schreiben wird von Ihnen in diesem Fall an das Arbeitsgericht gesandt. Die Angabe des Aktenzeichens im Kündigungsschutzprozess ist für die Zuordnung sehr wichtig.

Präzise und sachliche Schilderung der betrieblichen Abläufe

Zunächst sollte in der schriftlichen Stellungnahme die Formulierung auftauchen, dass beantragt wird, die Klage abzuweisen. Im weiteren Verlauf folgt Ihre Begründung. Die Kündigungsgründe sollten durch Sie präzise und sachlich geschildert werden. Was für Sie selbstverständlich ist, muss dem Arbeitsgericht erst verständlich erklärt werden. Versetzen Sie sich also in die Situation des Vorsitzenden, der Ihre betrieblichen Abläufe nicht kennt.

Beweise

Für alle Punkte der Kündigung sollten Sie Beweise vorliegen haben und diese auch anbieten. Für Sie heißt das in der Praxis, dass Sie die entsprechenden Beweise auch wirklich erbringen können müssen. Grundsätzlich handelt es sich bei den Beweisangeboten fast immer um Aussagen von anderen Mitarbeitern. Aber auch Urkunden, wie zum Beispiel eine Stempelkarte für die Arbeitszeiterfassung, können als Beweismittel genutzt werden. Eine betriebsbedingte Kündigung kann durch Beweise, die sich aus der Auswertung des Steuerberaters ergeben, belegt werden. Auch Sachverständigengutachten sowie die Inaugenscheinnahme durch den Richter – zum Beispiel bei Ortsterminen – können als Beweismittel gelten.

Anhörung des Betriebsrates

Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser von Ihnen vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sein, denn ansonsten ist die Kündigung allein aus diesem Versäumnis heraus schon unwirksam. Wenn vom Mitarbeiter diese Anhörung bestritten wird, müssen Sie für eine wirksame Kündigung das Stattfinden der Anhörung beweisen können. Eine nachträgliche Anhörung ist übrigens nicht zulässig.

Terminverhinderung

 

Falls Sie am Tag des Termins verhindert sind, müssen Sie wichtige Regeln einhalten, wenn Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Einer Terminverlegung oder aber einer Entschuldigung wegen Verhinderung wird nur in Ausnahmefällen stattgegeben und nur wirklich zwingende Gründe werden akzeptiert. Dazu gehören zum Beispiel schon längere Zeit gebuchte Reisen oder aktuelle und dringende Geschäftstermine. Ein einfaches Attest bei einer Erkrankung reicht als Entschuldigung für das Fernbleiben vom Termin nicht aus. Die ärztliche Bescheinigung muss die Bettlägerigkeit belegen oder aber den Hinweis „nicht reisefähig“ beinhalten.