Der Arbeitgeber hat gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz das Recht, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Erkrankung vorlegen muss. Ein besonderer Grund hierfür ist nicht erforderlich – dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Köln (14. September 2011, Az. 3 Sa 597/11).

Der Fall

Das Gericht hatte über den Fall einer Arbeitnehmerin zu verhandeln, die sich just an dem Tag krank gemeldet hatte, für den sie im Vorfeld erfolglos versucht hatte, eine Dienstreise zu beantragen. Nachdem dies dem Arbeitgeber eher spanisch vorgekommen war, forderte er die Arbeitnehmerin dazu auf, bei zukünftigen Erkrankungen schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Dies wollte die Mitarbeiterin jedoch nicht einsehen und reichte daher Klage vor dem Arbeitsgericht ein.

Recht des Arbeitgebers

Das Gericht bestätigte, was das Entgeltfortzahlungsgesetz vorschreibt. Hier heißt es im Wortlaut: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung

[…] spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstage vorzulegen.“

Schon das Wörtchen „spätestens“ zeigt an dieser Stelle, dass der Arbeitgeber dies auch früher verlangen kann. § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG verbrieft dieses Recht auch in tatsächlicher Hinsicht: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“ Es ist an dieser Stelle nicht davon die Rede, dass der Arbeitgeber dieses Recht nur hätte, wenn er einen wichtigen Grund nachweisen kann.

Das Gericht entschied auch in diesem Sinne und stellte klar, dass der Arbeitgeber in keinster Weise begründen muss, warum er die Vorlage des ärztlichen Attestes am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit fordert. Die Klage der Mitarbeiterin wurde dementsprechend abgewiesen.

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