In der Praxis kann das betriebliche Eingliederungsmanagement viele Formen annehmen. Eine Vielzahl an Maßnahmen kann dazu führen, dass der betroffene Mitarbeiter wieder an seinen Arbeitsplatz und an seine Arbeit zurückkehren kann.

Arbeitsorganisation

Wenn der bisherige Arbeitsplatz des Mitarbeiters seinen jetzigen Anforderungen nicht mehr entspricht und es aber auch zu kompliziert wäre, diese Voraussetzungen zu schaffen, ist es möglich, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen. So kann der Arbeitnehmer beispielsweise an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, dessen Anforderungen nicht so hoch sind. Sofern die Schichtarbeit ein Problem ist, könnte es eben ein Arbeitsplatz sein, an dem keine Erfordernis für Schicht- oder Nachtarbeit besteht. Soweit der Arbeitnehmer nicht für einen anderen Arbeitsplatz qualifiziert ist, können entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen ergriffen werden. Teilweise reicht es aber beispielsweise auch schon, die Arbeitszeit zu verkürzen, um das Maß der Belastung auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Medizin

Das Hauptaugenmerk des BEM sollte natürlich darauf liegen, die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters wiederherzustellen. Umso wichtiger sind da gezielte medizinische Leistungen wie Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren ebenso wie eine psychotherapeutische Behandlung.

Ergonomie

Der vorhandene Arbeitsplatz kann unter Umständen auch mit einigen einfachen Maßnahmen aus dem Bereich der Ergonomie an die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters angepasst werden. Hierzu muss der Arbeitsplatz umgestaltet werden. So werden beispielsweise bessere Bürostühle für eine bessere Haltung angeschafft, eine variable und abwechslungsreiche Arbeitshöhe geschaffen oder Prozesse und Arbeitsabläufe verändert. Besonders im Umfeld von Produktionsbetrieben sind auch äußere Einflüsse wie Nässe, starker Lärm oder Rauchentwicklung für das Unwohlsein eines Mitarbeiters verantwortlich. Gegebenenfalls müssen solche Störfaktoren ausgeschaltet werden. Auch durch zusätzliche Arbeitssicherheitsmaßnahmen lässt sich eine positive Veränderung zugunsten des Arbeitnehmers erreichen.

Der Arbeitgeber ist nicht allein

Es ist nicht so, dass Sie als Arbeitgeber mit all diesen Optionen alleine gelassen würden. Bei Bedarf können Sie die Hilfe öffentlicher Stellen anfordern, die Sie bei der Erarbeitung und Durchführung bestimmter Maßnahmen hilfreich zur Seite stehen und sogar selbst Aufgaben übernehmen. Hierfür wurden Servicestellen und die Integrationsämter (für Schwerbehinderte) geschaffen. Teilweise können Sie als Arbeitgeber sogar Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben (§§ 33, 102 SGB IX) in Anspruch nehmen. Hierzu gehören beispielsweise die Anschaffung technischer Arbeitshilfen, Ausbildungszuschüsse oder der Ersatz außergewöhnlicher Belastungen.

Lesen Sie mehr zum BEM unter Fehlzeitenquote.de und bei Anwalt24.de.