Ein Pharmaunternehmen hatte einen Arbeitnehmer eingestellt, der HIV positiv ist. Er war im Reinbereich mit der Herstellung von Medikamenten beschäftigt. Nachdem der Arbeitgeber von der Erkrankung erfuhr, sprach er dem Arbeitnehmer noch innerhalb der Probezeit die Kündigung aus. Dabei wurde die Kündigungsfrist eingehalten. Der Arbeitnehmer wollte dies nicht akzeptieren und reichte Klage ein. Zum einen wollte er die Unwirksamkeit der Kündigung erreichen, zum anderen aber auch eine Entschädigung erwirken, da der Arbeitgeber in seinen Augen gegen die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen hatte.

Ausschluss von Mitarbeitern mit Erkrankungen

Der Arbeitgeber hatte schon einige Zeit vorher festgelegt, dass im Reinbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, die in irgendeiner Art und Weise erkrankt sind. Für HIV-Infizierte gilt diese Regelung natürlich entsprechend. Durch diese Regelung sollte vermieden werden, dass Medikamente beeinträchtigt werden könnten. Aufgrund dieser Regelung sah der Arbeitgeber die Kündigung als gerechtfertigt an.

Verhandlung vor dem LAG Berlin-Brandenburg

Der Fall wurde letzten Endes vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt. Damit die Kündigung unwirksam wäre, müsste sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und dementsprechend willkürlich ausgesprochen worden sein. Willkürlich ist sie allerdings aufgrund der Regelung zur Nichtbeschäftigung erkrankter Arbeitnehmer nicht, stellten die Richter fest. Es muss dem Arbeitgeber zuzugestehen sein, dass er seine Medikamente vor Krankheitserregern schützen möchte. Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass es unerheblich ist, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, da das Kündigungsschutzgesetz erst ab dem mindestens sechsmonatigen Bestehen des Arbeitsverhältnisses gilt.

Das LAG Berlin-Brandenburg verneinte außerdem einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß der Regelungen des AGG. Selbst wenn mit der HIV-Infektion eine Behinderung vorläge und dementsprechend eine Ungleichbehandlung erfolgt wäre, spielt dies im vorliegenden Fall keine Rolle. Das Interesse des Arbeitgebers, seine Medikamentenproduktion frei von Beeinträchtigungen jeglicher Art zu halten, übersteigt in diesem Fall die Problematik der Ungleichbehandlung.

Die Richter schmetterten somit den Antrag das klagenden Arbeitnehmers ab und verneinten sowohl die Unwirksamkeit der Kündigung als auch die Entschädigung nach dem AGG (Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 6 Sa 2159/11).

Zusätzliche Informationen zu diesem Urteil finden Sie bei NOZ und im Juraforum.