Das Bundesarbeitsgericht erließ vor wenigen Tagen ein Urteil, in dem es darum ging, ob ein Arbeitgeber dem Arbeitszeitkonto einer Mitarbeiterin Minusstunden belasten durfte, ohne dass es hierfür eine rechtliche Grundlage gab.

Minusstunden durch neuen Tarifvertrag

Eine Briefzustellerin stand in einem Arbeitsverhältnis bei ihrem tarifgebundenen Arbeitgeber. Dieser Tarifvertrag sah für die Arbeitnehmer Erholungszeiten während der Arbeitszeit vor. Diese sollten zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst werden. Der Tarifvertrag sah außerdem die Führung von Arbeitszeitkonten vor, auf denen Überstunden gesammelt werden sollten. Diese Arbeitszeitkonten sollten auch dazu dienen, um den Ausgleich der Überstunden zu erfassen.

Nachdem am 1. April 2008 ein neuer Tarifvertrag in Kraft getreten war, fand tarifvertraglich eine Kürzung der Erholungszeiten statt. Der Arbeitgeber der Briefzustellerin setzte diese Änderung jedoch drei Monate lang nicht um. Die Arbeitnehmerin machte dementsprechend während dieser Zeiten längere Pausen als ihr eigentlich zustanden. So sammelten sich 7,2 Stunden an, um die die Arbeitnehmerin zu wenig gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber zog diese kurzerhand vom Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin ab und kürzte ihr Stundenguthaben entsprechend.

Dies wollte die Arbeitnehmerin nicht akzeptieren und reichte beim Arbeitsgericht Neuruppin Klage ein. Die Richter des Arbeitsgerichts gaben ihr ebenso wie das Landesarbeitsgericht Recht. Der Arbeitgeber legte schließlich sogar auch noch das Rechtsmittel der Revision ein, sodass der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht landete.

Entscheidung zu Gunsten der Klägerin bestätigt

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin erneut Recht. Es stützte seine Entscheidung auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz (Urteil vom 15. November 2011, Az. 3 Sa 493/11). Die dortigen Richter hatten festgestellt, dass ein Arbeitgeber ein Arbeitskonto nur dann mit der Möglichkeit der Ansammlung von Minusstunden führen darf, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies zulässt oder der Arbeitnehmer zugestimmt hat (in der Regel im Rahmen des Arbeitsvertrags).

Auf der Grundlage dieser Entscheidung stellten die BAG-Richter fest, dass eine solche rechtliche Grundlage im vorliegenden Fall nicht bestanden hatte. Der Arbeitgeber hatte daher nicht das Recht, die Minusstunden vom Arbeitszeitkonto der Arbeitnehmerin abzuziehen. Vielmehr war es seine eigene Schuld, dass er die Regelungen des neuen Tarifvertrags nicht sofort umgesetzt und die Dienstpläne geändert hatte, zumal sich die neue Regelung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Daher schmetterte das BAG die Revision des Arbeitgebers ab (Urteil vom 21. März 2012, Az. 5 AZR 676/11).

Erfahren Sie weitere Informationen zu diesem Urteil im Business Netz und bei Focus.