Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz fällte kürzlich sein Urteil in einem heiklen Fall. Ein Dachdecker fehlte zwei Tage lang unentschuldigt. Mit seinem Arbeitgeber hatte er vertraglich vereinbart, dass er bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen muss.

Fristlose Kündigung nach unentschuldigtem Fehlen

Der Arbeitgeber sprach dem Dachdecker eine Abmahnung aus, weil er seine Anzeige- und Nachweispflicht verletzt hatte. Doch auch darauf zeigte der Dachdecker keinerlei Reaktion und erschien auch am dritten Tag unentschuldigt nicht zur Arbeit. Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeiter reichte daraufhin Kündigungsschutzklage ein.

Kündigung gerechtfertigt

Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und die Richter fällten ihr Urteil zugunsten des Arbeitgebers. Gemäß § 5 Abs. 1 EFZG hat jeder Arbeitnehmer die Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Spätestens am vierten Tag muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Allerdings hat der Arbeitgeber auch das Recht, bereits früher ein ärztliches Attest zu fordern. Die Richter stellten daher zunächst fest, dass die vertragliche Vereinbarung bezüglich der Nachweispflicht schon am ersten Tag der Erkrankung wirksam war.

Die Richter erkannten an, dass der Arbeitnehmer seine Nachweispflicht ganz besonders hartnäckig und uneinsichtig verletzt hatte. Dies resultierte insbesondere daraus, dass die Abmahnung ignoriert wurde. Da der Arbeitnehmer dadurch davon ausgehen konnte, dass der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten fortsetzen bzw. in Kürze wiederholen würde, war es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortsetzen zu müssen. Das Landesarbeitsgerich Rheinland-Pfalz erkannte daher die fristlose Kündigung als wirksam an (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Januar 2012, Az. 10 Sa 593/11).