Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte kürzlich die Ehre, sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem es um stolze 61,80 Euro ging. Ein Bewerber verklagte einen Arbeitgeber, weil dieser ihm die Fahrtkostenerstattung auf Grundlage seiner Einladung zu einem Vorstellungsgespräch verweigert hatte.

Vorstellungstermin nicht wahrgenommen

Ein Bewerber hatte sich auf eine Stellenausschreibung beworben und erhielt eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Als der Tag des Vorstellungsgesprächs gekommen war, rief der Bewerber zehn Minuten vor dem Stattfinden des Termins den Arbeitgeber an. Er konnte den Sitz des Unternehmens nicht finden, obwohl er bereits im Ort war. Während des Telefonats trat er von seiner Bewerbung zurück. Gleichzeitig forderte er, dass ihm der Arbeitgeber seine Fahrtkosten erstatten sollte. Dies wurde jedoch verweigert. Dies wollte der Bewerber nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Nachdem er vor dem Arbeitsgericht mit seinem Anliegen gescheitert war, landete der Fall schließlich vor dem Landesarbeitsgericht.

Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung

Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz folgten jedoch der Meinung des Arbeitsgerichts Mainz. Eine Fahrtkostenerstattung für den Bewerber kommt immer dann in Frage, wenn er vom Arbeitgeber den „Auftrag“ erhalten hat, zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Teil dieses Auftrags ist es auch stets, einen bestimmten Termin einzuhalten. Diesem Auftrag war der Bewerber im vorliegenden Fall jedoch nicht nachgekommen. Angesichts der Tatsache, dass die Adresse des Arbeitgebers eigentlich leicht aufzufinden gewesen wäre, zumal der Bewerber ein Navigationssystem genutzt hatte, hat der Bewerber sein Recht auf einen Fahrtkostenersatz selbst verwirkt. Er ist nicht zu dem vereinbarten Termin erschienen und konnte daher die Fahrtkostenerstattung nicht fordern (Urteil vom 7. Februar 2012, Az. 3 Sa 549/11).