Dies ist Teil 2 von 4 der Serie Alkohol und Drogen im Betrieb

Kommt es am Arbeitsplatz zu Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters aufgrund von Drogen- oder Alkoholmissbrauch, bedeutet das für den Arbeitgeber eine große Herausforderung. Wie verhält man sich richtig und reagiert dennoch mit dem nötigen Fingerspitzengefühl?

Fast die Hälfte aller Arbeitsunfälle ist auf Alkohol- oder Drogeneinfluss in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zurückzuführen. Auch wenn es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, die den Genuss von Alkohol am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten, so steht der Arbeitgeber dennoch in der Verantwortung.

Gesetzliche Fürsorgepflicht – Was passiert im Falle des Falles?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Verantwortung dafür übernehmen, dass alle Mitarbeiter im Betrieb gesund und unverletzt bleiben. Deshalb ist es seine Pflicht zu handeln, wenn ein Mitarbeiter offensichtlich unter Alkoholeinfluss arbeitet. Disziplinarisch eingreifen müssen weder Sicherheitsfachkräfte noch der Betriebsrat, sondern der Vorgesetzte. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Medikamente oder andere Drogen nicht mehr fähig zu arbeiten, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, hat der Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen zur Prävention von Unfällen zu treffen und der Beschäftigte muss ihn dabei unterstützen.

Wenn also ein Arbeitgeber einen Beschäftigten wissentlich im Rauschzustand arbeiten lässt, verstoßen beide gegen das Arbeitsschutzgesetz. Außerdem muss der Arbeitgeber von Gesetzes wegen dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer sicher nach Hause kommt. Ist der betroffene Mitarbeiter mit dem eigenen Auto da, so muss der Arbeitgeber verhindern, dass der Mitarbeiter nach Hause fährt und ihn falls nötig einem Krankenhaus übergeben oder im Betrieb beaufsichtigen.

Gespräche mit dem Arbeitnehmer

Nach einem solchen Vorfall muss der Vorgesetzte so schnell wie möglich, also sobald der Mitarbeiter zurück am Arbeitsplatz ist, die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung ansprechen und den Mitarbeiter über die möglichen Konsequenzen eines weiteren Vorfalles dieser Art unterrichten. Kommt es zu einem oder weiteren Vorfällen, wird das Gespräch unter Beisein der Personalabteilung und des Betriebsrates wiederholt. Dem Arbeitnehmer sollte im Zuge dieses Gesprächs die Möglichkeit einer ambulanten Beratung oder einer Hilfestellung durch einen Suchtbeauftragten oder den Betriebsarzt angeboten werden. Außerdem ist es wichtig, ihm die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei weiteren Vorfällen zu erläutern.

Was passiert jedoch, wenn die geführten Gespräche nicht zum gewünschten Ergebnis führen? Lesen Sie in Teil vier dieser Serie weiter!