Dies ist Teil 3 von 4 der Serie Mutterschutz

Einer der wichtigsten Inhalte des Mutterschutzgesetzes ist der umfassende Kündigungsschutz im Falle einer Schwangerschaft. Er gilt nicht nur direkt ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Schwangerschaft, sondern sogar zwei Wochen rückwirkend, wenn nach Zugang der Kündigung über eine bestehende Schwangerschaft informiert wird. Der außerordentliche Kündigungsschutz endet mit Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Diese Regelung gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte und unter besonderen Bedingungen auch diesen gleichgestellten Frauen. Sie dürfen insbesondere nicht von der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden.

Allerdings sieht das Mutterschutzgesetz auch Ausnahmen vor: In speziellen Fällen, bei denen keine Verbindung der Kündigung mit der Schwangerschaft, Entbindung oder Mutterschutz besteht, kann der Arbeitgeber sich von der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde die Zustimmung zur Kündigung einholen.

Die Schutzfristen nach dem MuSchG

Zum Zeitpunkt von sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt der Mutterschutz, d. h. die werdende Mutter wird von ihrer Arbeit freigestellt. Auf besonderen Wunsch und mit ausdrücklicher Erklärung der Schwangeren darf diese Frist überschritten werden. Diese Erklärung kann jederzeit wiederrufen werden. Auch der Zeitraum nach der Entbindung ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Bis zum Ablauf von acht Wochen bzw. im Falle von Mehrlings- oder Frühgeburten von zwölf Wochen darf die frisch gebackene Mutter nicht beschäftigt werden. Hier gibt es im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Geburt keine Ausnahmeregelung.

Beschäftigungsverbot als letzter Ausweg

Kann der Arbeitgeber keine Arbeit anbieten, die dem Mutterschutzgesetz entsprechend gestaltet wurde, so darf die werdende Mutter nicht weiter beschäftigt werden. In diesen Fällen ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Liegt die Ursache für das Beschäftigungsverbot in den betrieblichen Umständen, so wird es meist direkt vom Arbeitgeber ausgesprochen. Ist der Arbeitsplatz grundsätzlich gesetzeskonform gestaltet, die Schwangere aber aufgrund gesundheitlicher Probleme, welche das Leben und die Gesundheit von Mutter und/oder Kind bedrohen, nicht in der Lage, ihren beruflichen Aufgaben nachzukommen, so wird das Beschäftigungsverbot meist vom behandelnden Gynäkologen ausgesprochen und mit einem ärztlichen Zeugnis attestiert. Auch die zuständigen Aufsichtsbehörden haben kraft Gesetzes die Möglichkeit in Einzelfällen Beschäftigungsverbote auszusprechen.

Lesen Sie im nächsten Teil dieser Serie, wie Sie den Arbeitsplatz einer werdenden Mutter gestalten sollten, um den gesetzlichen Anforderungen Genüge zu tun.

Weitere Informationen zum Sonderkündigungsschutz von Schwangeren finden Sie bei Magazin-Arbeitsrecht.eu.