Dies ist Teil 2 von 4 der Serie Mutterschutz

Ohne Zweifel kann es als oberstes Ziel des Mutterschutzgesetzes bezeichnet werden „Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter“ und des Kindes zu schützen. Deshalb trägt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber auf, dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen sind, um bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes der werdenden Mutter den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es beispielsweise, einer Schwangeren, die während ihrer Arbeit ständig stehen oder gehen muss, eine Sitzgelegenheit zum regelmäßigen, kurzen Ausruhen zur Verfügung zu stellen und entsprechende Zeiten in die Arbeitsabläufe einzuplanen.

Ebenso muss eine werdende Mutter, die zur Ausübung ihrer Arbeit ständig sitzen muss, die Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen, wie z. B. zum Herumlaufen oder Hinlegen haben. Auch die Einrichtung von Liegeräumen ist im Mutterschutzgesetz verankert. Zusätzlich darf die zuständige Aufsichtsbehörde in Einzelfällen Maßnahmen anordnen.

Einschränkungen bei der Beschäftigung

Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz weitreichende Vorgaben gemacht, welche Belastungen einer gesunden, werdenden Mutter zuzumuten sind und welche in jedem Fall eine weitere Beschäftigung verbieten. Grundsätzlich verboten ist schwere körperliche Arbeit sowie Arbeiten, bei denen Schwangere „schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind“. Diese Vorgaben werden im Folgenden spezifiziert. Beispielhaft seien hier genannt: die Beschränkung auf das Heben, Bewegen oder Tragen von regelmäßig 5kg und gelegentlich 10kg, dem Verbot eine Schwangere nach Ablauf des fünften Monats länger als vier Stunden täglich im Stehen zu beschäftigen sowie der Ausschluss von Arbeiten, die mit häufigem Strecken, Beugen oder Bücken verbunden sind. Außerdem ausgeschlossen sind Akkordarbeit sowie Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr.

Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

Nicht nur bei der Gestaltung von Arbeitsplatz und beruflichen Aufgaben, sondern auch bei den Arbeitszeiten macht das Mutterschutzgesetz klare Vorgaben. So ist es grundsätzlich verboten, eine Schwangere mit Mehrarbeit, in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Mehrarbeit besteht, wenn Frauen unter 18 Jahre täglich mehr als 8 Stunden oder mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche oder Frauen über 18 Jahre täglich mehr als 8,5 Stunden oder über 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Für Beschäftigte in der Gast- und Landwirtschaft, im Hotelgewerbe, im Familienhaushalt sowie für Künstlerinnen gibt es Sonderregelungen, welche die erlaubten Zeiten erweitern.

Im letzten Teil unserer Serie zum Thema Mutterschutz möchten wir uns damit auseinandersetzen, in welchen Zeiten die werdende Mutter freizustellen ist, welche Besonderheiten die Stillzeit mit sich bringt und wie es um die Mitarbeiter im betreffenden Zeitraum finanziell bestellt ist.

Weiterführende Informationen zum Mutterschutz finden Sie bei Eltern1x1.com.