Dies ist Teil 2 von 3 der Serie Absagen im AGG

Allerdings kann auch die Verwendung von Standardformeln einem Unternehmen zum Verhängnis werden und damit zum Gegenteil dessen führen, was die Firmen erreichen wollen – rechtliche Absicherung im Sinne des AGG. Die früher übliche Standardfloskel „Bitte sehen Sie in der Absage keine negative Bewertung Ihrer fachlichen Qualifikation.“ sollte heutzutage vor dem Hintergrund des AGG unbedingt vermieden werden, denn sie öffnet Spielraum für eine Klage auf Schadenersatz. Grund ist laut Hans-Peter Löw, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Lovells in München folgender: „Die Begründung für die Absage darf nur in der Diskrepanz zwischen dem Anforderungsprofil und dem fachlichen Bewerberprofil liegen, also im rein fachlichen Bereich“.

Kernpunkt fachliche Qualifikation

Die Reduktion auf die fachliche Qualifikation ist aber in der Praxis nur die halbe Wahrheit. Stehen mehrere in etwa gleich qualifizierte Kandidaten zur Wahl, so beruht die Entscheidung sowohl eher auf den sozialen „weichen“ Fähigkeiten des Bewerbers als auch am sozialen Umfeld der neu zu besetzenden Position. Insofern kann ein Kandidat, der in einem Auswahlverfahren den Zuschlag nicht bekommt, durchaus im gleichen Unternehmen für eine spätere Besetzung in Frage kommen.

Telefonische Absagen

Bisher wurde deshalb der persönliche telefonische Kontakt mit dem Kandidaten gesucht, um das Bild des Kandidaten abzurunden und zugleich, um nützliche Hinweise für spätere Bewerbungen bei der gleichen Firma zu geben. In vielen Fällen konnte der Personaler mit dem Hinweis „Sie waren zu jung oder zu alt für diese Position“ die Motivation auf einen zweiten Versuch schüren. Alles mit dem Ziel, interessante Kandidaten, die in die zweite oder dritte Runde gekommen waren, zu ermutigen, sich zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu bewerben.

Zukünftig sind diese Art von Gesprächen unbedingt zu vermeiden. Sind mündliche Absagen üblich, so sollten sie kurz ausfallen und konform zum AGG stattfinden. Egal ob mündlich oder im Absageschreiben – Kernaussage muss und darf in jedem Fall nur sein: Es hat fachlich nicht gepasst.

Wie muss die richtige Absage nun aber im Detail aussehen? Der letzte Teil unserer Serie zum AGG bringt Ihnen Rechtssicherheit.

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