Eine Absage bei einer Bewerbung erhält mit Sicherheit niemand gerne – hat der Bewerber jedoch zusätzlich den Eindruck, dass es bei der Ablehnung der Bewerbung „nicht mit rechten Dingen zuging“ und sie eventuell sogar auf eine Diskriminierung zurück zu führen sein könnte, so ist das besonders bitter. Das Gesetz gibt dem Bewerber in solch einem Fall die Gelegenheit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen – allerdings nur innerhalb einer Zweimonatsfrist, wie das BAG jetzt bekräftigte.

In einem Urteil vom Juni 2012 (AZ 8 AZR 188/11) macht das Bundesarbeitsgericht deutlich, dass diese Frist in jedem Fall zu beachten ist. Möchte ein Arbeitgeber Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, weil er wegen eines durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotenen Merkmals nachteilig behandelt worden sei, so muss er in jedem Fall die in §15 Abs. 4 AGG festgelegte Frist von zwei Monaten beachten. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der Bewerber von der Ablehnung und damit verbunden von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Der Hintergrund

Dem Urteil des Verfassungsgerichtes liegt ein Fall zugrunde, in welchem über einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung wegen des Alters zu verhandeln war. Eine Frau im Alter von über 40 Jahren bewarb sich unter Einsendung eines vollständigen tabellarischen Lebenslaufes auf eine Stellenanzeige, in der eine Firma – die spätere Beklagte – Mitarbeiter für ein „junges Team in der City“ im Alter zwischen 18 und 35 Jahren suchte. Wenig später – am 19. November 2007 – erhielt die Bewerberin eine telefonische Absage. Erst ungefähr drei Monate später – am 29. Januar 2008 – erfolgte am Arbeitsgericht Hamburg die Klageerhebung. Die Klägerin forderte eine Entschädigung sowie den Ersatz der aufgewandten Kosten für Bewerbung und Prozess.

Gang durch die Instanzen

Das Arbeitsgericht Hamburg lehnte die Klage ab, da die im §15 Abs. 4 AGG vorgeschriebene Frist überschritten worden war. Auch das daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht folgte dem gleichen Urteil und bat im Folgenden sogar den Europäischen Gerichtshof um die Entscheidung, ob diese Frist mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Der Entscheidung des Gerichtshofes folgend hatte auch das Landesarbeitsgericht nach dessen Vorgaben die Bestimmung für wirksam gehalten. Bestätigt wurde dies nun in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung auch vom Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin hatte die Klage auf Schadensersatz aufgrund der Diskriminierung aufgrund ihres Alters zu spät eingereicht.

Urteil übertragbar

Zugleich machte das Gericht klar, dass auch Schadensersatzansprüche auf anderer Rechtsgrundlage innerhalb der in §15 Abs. 4 AGG vorgeschriebenen Frist geltend gemacht werden müssen, wenn Grundlage der Klage eine Sachverhalt ist, dem eine Diskriminierung nach einem im AGG verbotenen Merkmal zu Grunde liegt.

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