Potentielle Arbeitgeber sind verpflichtet, einem Bewerber die erforderlichen Kosten für die Anreise zum Vorstellungsgespräch zu übernehmen. Ist die Anreisestrecke besonders lang oder muss der Kandidat recht überraschend zeitnah anreisen, so entstehen gelegentlich hohe Kosten. Allerdings werden nicht alle Kosten automatisch von der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Kostenübernahme abgedeckt.

Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht zu entscheiden, ob potentielle Arbeitgeber auch verpflichtet sind, Flugkosten zu übernehmen. Grundlage der Betrachtung war vor allem die Frage der Erforderlichkeit und der allgemeinen Üblichkeit der Flugkostenerstattung. Das Arbeitsgericht kam im Mai 2012 (AZ 2 Ca 2404/12) zu dem Schluss, dass Flugkosten nicht verpflichtend vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

Der Hintergrund

Verhandelt wurde die Klage eines Kandidaten, welcher – wohnhaft in Hamburg – zu einem Bewerbungsgespräch in Düsseldorf eingeladen war und die Reise per Flugzeug antrat. Er war Kandidat für die Position eines Teamleiters, erhielt den Posten jedoch nicht. Im Folgenden machte er gegenüber dem Düsseldorfer Unternehmen Reisekosten in Höhe von 479,62 Euro geltend. Fast die komplette Summe, nämlich 472,32 Euro, hatte er für die Flugkosten ausgelegt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme ab und überwies lediglich eine Summe von 234,00 Euro. Das Arbeitsgericht sah dieses Vorgehen als richtig an.

Begründung des Urteils

Die gesetzlichen Bestimmungen beschreiben hinsichtlich der Erstattung der Reisekosten, dass diese nur dann vom Arbeitgeber voll zu erstatten sind, „sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind“. Diese Erforderlichkeit sah das Gericht in diesem Fall als nicht gegeben an. Da der Termin für das Gespräch auf 14 Uhr angesetzt war, hätte der Kandidat ohne Probleme am Vormittag mit Auto oder Bahn anreisen können. Die Anreise mit dem Flugzeug sei unverhältnismäßig und keinesfalls üblich. Deshalb ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Kosten zu tragen. Die tatsächlich zu überweisende Summe sei anhand der Kosten für die Anreise mit Auto oder Bahn zu berechnen.

Absprachen sinnvoll

Das Urteil macht klar, dass die Verpflichtung der Arbeitgeber auf Erstattung der anfallenden Reisekosten nicht unbegrenzt ausgenutzt werden darf. Die Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Natürlich muss der Arbeitgeber auch weiterhin bei sehr langen Reisestrecken die Flugkosten tragen. Vor allem dann, wenn vor der Anreise eine entsprechende Absprache zwischen Kandidat und Unternehmen erfolgt ist. Das Urteil zeigt, dass für beide eine vorab getroffene Absprache und Vereinbarung sinnvoll ist.

Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie bei der Aachener Zeitung, bei meine-rechte.de und bei Arbeitsrecht Chemnitz.