Dies ist Teil 3 von 5 der Serie Arbeitszeitgesetz

Vielen Menschen ist ihr Sonntag heilig – traditionell gehört der Sonntag der Familie und ist arbeitsfrei. Das ist begründet im Christentum, wo der Sonntag als erster Tag der Woche in Gedenken an die Auferstehung Christi Wochenruhetag ist. Ebenfalls im Christentum begründet sind die meisten gesetzlichen Feiertage. Je nach Bundesland kann man acht bis 13 davon haben!

Gesetzlich verankert hat die Arbeitswoche dem Arbeitszeitgesetz entsprechend sechs Werktage. In den letzten Jahren wurde die strenge Sonntagsruhe immer mehr aufgeweicht. Das Ladenschlussgesetz wurde beispielsweise vor einigen Jahren erweitert, so dass jetzt auch Angestellte im Einzelhandel vermehrt sonntags „ran“ müssen.

Grundsätzliche Vorgaben

Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist es, die Sonntagsarbeit weitestgehend zu verhindern oder so weit wie möglich zu begrenzen. Deshalb lautet die Grundaussage, dass Arbeitnehmer Sonn- und Feiertags zwischen 0 und 24 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Diese arbeitsfreien 24 Stunden dürfen in Betrieben, die regelmäßig in mehreren Schichten arbeiten, um bis zu 6 Stunden vor oder zurück verschoben werden, um reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Ebenso dürfen Berufskraftfahrer den arbeitsfreien Zeitraum bis zu 2 Stunden eher beginnen und beenden. Natürlich sind das nicht die einzigen Ausnahmen. In vielen Branchen und Berufen gehört die Sonntagsarbeit selbstverständlich dazu.

Sonntagsarbeit

Laut Arbeitszeitgesetz ist Sonntagsarbeit dann erlaubt, wenn die entsprechende Arbeit zu keinem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können. Der Gesetzgeber leistet eine umfangreiche Aufzählung von Bereichen, die üblicherweise sonntags arbeiten. Dazu gehören die Not- und Rettungsdienste sowie Arbeitnehmer im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, in Krankenhäusern, in Gaststätten und Herbergen, in der Unterhaltungsbranche, in der Landwirtschaft, in der Bewachungsbranche und in den Verkehrsbetrieben. Auch Energie- und Wasserversorgungsbetriebe, Museen, freizeitsportliche Einrichtungen und viele Branchen mehr dürfen auch sonntags Arbeitnehmer beschäftigen. Sogar dann, wenn rein wirtschaftliche Gründe dafür sprechen eine Produktion weiterlaufen zu lassen, weil eine sonntägliche Unterbrechung Zusatzkosten und Mehraufwand bedeuten würde, ist Sonntagsarbeit erlaubt.

Regelungen zum Ausgleich

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass 15 Sonntage pro Kalenderjahr arbeitsfrei sein müssen. Außerdem steht dem Arbeitnehmer nach geleisteter Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag neben einem angemessenen Zuschlag zur Bruttovergütung auch freie Zeit als Ausgleich zu. Wurde sonntags gearbeitet hat der freie Tag im Zeitraum von zwei Wochen zu liegen. Für einen geleisteten Feiertag bleiben acht Wochen für einen Zeitausgleich. Darüber hinaus sieht das Arbeitszeitgesetz weitere Ausnahmeregelungen für bestimmte Branchen wie die Unterhaltungsbrache oder die Seefahrt vor. In diesem Fall sind im Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung Absprachen festzuhalten, die die zum Gesetz abweichenden Arbeitszeiten beschreiben.