Ob praktisch und sicher in der Werkstatt, einheitlich zur Verkörperung der Corporate Identity oder gediegen-seriös im Kundenkontakt – in vielen Berufen gibt es vorgeschriebene Arbeitskleidung oder einen Dresscode. Unternehmen oder Betriebe, die für ihre Mitarbeiter eine Kleiderordnung festlegen wollen, sollten Umfang, Vorgaben, Rechte und Pflichten in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie hier!

Einsatzbereiche einer Kleiderordnung

Die Gründe für die geplante Einführung einer Kleiderordnung oder für das Durchsetzen eines Dresscodes sind vielfältig. In vielen Bereichen steht die Notwendigkeit bestimmter Arbeitskleidung außer Frage. Sie bietet Schutz, schont die private Kleidung oder gehört beispielsweise bei Uniformen zur beruflichen Grundausstattung. Aber auch in Berufen mit Kundenkontakt können Vorgaben zur passenden Kleidung sinnvoll sein.

Der rechtliche Rahmen

Grundsätzlich muss eine Betriebsvereinbarung den gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechen. Wie der Name vermuten lässt, handelt es sich um eine Vereinbarung, welche üblicherweise zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat getroffen wird. Die Inhalte der Vereinbarung sind im Wesentlichen frei gestaltbar, dürfen aber den staatlichen Gesetzen und Verordnungen sowie den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften nicht widersprechen. Zusätzlich sollten Sie außergewöhnliche Vereinbarungsinhalte auf ihre rechtliche Auslegung prüfen oder prüfen lassen.

Gestaltung der Betriebsvereinbarung

Die Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung liegt häufig bei Ihnen als Personalverantwortlicher. Unterzeichnet wird sie zumeist von Geschäftsleitung und Betriebsrat. Folgende Inhalte sollten in der Betriebsvereinbarung keinesfalls fehlen:

  • Geltungsbereich
  • Bereitstellung der Arbeitskleidung
  • Art und Umfang der Arbeitskleidung
  • Verpflichtung zum Tragen der Arbeitskleidung (soweit das nicht anderweitig geregelt ist)
  • Reinigung der Arbeitskleidung, ggf. Kostenübernahmeregelung
  • Pflichten der Arbeitnehmer im Umgang mit der Arbeitskleidung
  • Eigentumsregelung
  • Fristen und Schlussbestimmungen

Es ist empfehlenswert, den Geltungsbereich innerhalb der Firma klar zu begrenzen. Üblicherweise werden befristet angestellte Mitarbeiter ausgeschlossen und erhalten möglicherweise notwendige Arbeitskleidung innerhalb anderer Regelungen. Ebenfalls wichtig ist die Festlegung, welche und wie viele Kleidungstücke zu welchem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden. Man unterscheidet Arbeitskleidung, Berufskleidung, Dienstkleidung und Schutzkleidung.

Zur Dienstkleidung zählen Uniformen, während Schutzkleidung im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften Leib und Leben des Arbeitnehmers zu schützen hat. Kleidung, die dem Arbeitnehmer zum Tragen während der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sollte stets Eigentum des Unternehmens bleiben.

Betriebsvereinbarung zum Dresscode

Besonders schwierig lässt sich eine Betriebsvereinbarung zur Festlegungen einer Kleiderordnung gestalten, wenn es nicht um konkrete Kleidungsstücke oben genannter Kleidungsarten geht, sondern um Vorgaben zur passenden Auswahl an privater im Beruf zu tragender Kleidung. In Berufen mit weitreichendem Kundenkontakt, in welchen ein hohes Maß an Seriosität gefragt ist, liegt es im Interesse des Arbeitgebers, einen Leitfaden zum ordnungsgemäßen Erscheinen am Arbeitsplatz festzulegen. Da hier ohne Zweifel die Persönlichkeitsrechte des Angestellten auf die rechtlich möglichen Festlegungen treffen, ist das Erstellen einer Betriebsvereinbarung zum Dresscode besonders heikel. Deshalb sollten Sie hier immer fundierte rechtliche Beratung hinzuziehen, um eine rechtlich sichere Betriebsvereinbarung vorlegen zu können.