So manch einer hat im Berufsalltag schon ein deftiges Wort auf den Lippen gehabt, weil er sich über Chef, Kollegen oder Kunden geärgert hat. Solch ein Schimpfwort sollte aber besser nicht wirklich über die Lippen kommen, kann es doch schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Wobei selbst bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen eine Kündigung nicht in jedem Fall rechtens sein muss. Es gilt im Einzelfall genau hinzuschauen!

Wer im Job seinem Ärger über Chef, Arbeit oder Kunden verbal Luft macht, sollte dringend die Wortwahl überdenken. Denn eine Beleidigung kann im Extremfall direkt zur fristlosen Kündigung führen. Allerdings muss diese nicht immer durch eine Beleidigung eine ausreichende Begründung finden und kann deswegen auch zu Unrecht ausgesprochen sein und damit unwirksam, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht klar machte.

Beleidigung ist nicht gleich Beleidigung

Im Wesentlichen muss unterschieden werden, ob eine Beleidigung strafrechtlich zu verfolgen ist oder „nur“ gegen den guten Ton verstoßen hat und damit das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber belastet. In den meisten Fällen dürfte dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen, wer beleidigt wurde. Denn Mitarbeiter im Kundenkontakt sind in diesem Fall nicht haltbar. Auch wer seinen Chef beleidigt muss wahrscheinlich mit deutlicheren Konsequenzen rechnen als beim Zimmerkollegen. Wobei auch hier theoretisch die gleichen Folgen vom Arbeitgeber gewählt werden können.

Strafrechtliche Beleidigung

Sowohl das Bundesarbeitsgericht als auch verschiedene Landesgerichte wurden schon mehrfach mit der Frage konfrontiert, ob eine strafrechtlich relevante Beleidigung ohne weitere Prüfung in jedem Fall zu einer Kündigung und im Normalfall sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Die Urteile zeigen relative Einigkeit: es ist in jedem Einzelfall zu prüfen und eine Interessensabwägung durchzuführen, ob der Umfang der getätigten Beleidigung ausreicht, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dauerhaft zu zerstören oder ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung zuzumuten ist.

Lesen Sie morgen, welche Entscheidungen die Gerichte in konkreten Fällen aus der Praxis getroffen haben!