Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Gegen Ende des Jahres ist üblicherweise die Zeit, in der Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Freude machen wollen, um ihren Dank und ihre Anerkennung den Mitarbeitern gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Der Gesetzgeber sieht dafür steuerlich betrachtet Grenzen und Regeln vor.

Egal ob eine aufwendig organisierte Weihnachtsfeier, Sachzuwendungen, sprich Geschenke oder Incentives – Geldzuwendungen – sie alle unterliegen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung. Dabei müssen beide Seiten betrachtet werden – die des Schenkenden und die des Beschenkten. Außerdem gelten für beschenkte Mitarbeiter auf der einen Seite und Kunden bzw. Geschäftspartner auf der anderen Seite unterschiedliche Regeln. Im Folgenden wird beschrieben, was bei Zuwendungen von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer zu beachten ist.

Grundsätzliches

Ganz allgemein gesprochen stellen sich im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer drei wesentliche Fragen:

  • Ob und in welcher Höhe kann der Arbeitgeber die entstandenen Ausgaben als Betriebskosten absetzen?
  • Muss der Mitarbeiter die Zuwendung möglicherweise als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern?
  • Besteht die Möglichkeit der pauschalen Abgeltung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber für den Mitarbeiter?

Seit einigen Jahren kann der Arbeitgeber die Steuer des Mitarbeiters in Form einer pauschalen Einkommenssteuer übernehmen. Dies ist von Vorteil verglichen mit der alten Regelung, wo nicht mit einem Pauschalsteuersatz sondern mit dem Netto-Steuersatz gearbeitet wurde, weshalb zum Teil eine Größenordnung von 100% erreicht wurde.

Geschenke aus Sicht des Arbeitgebers

Insbesondere für den Arbeitgeber ist die steuerliche Behandlung von Geschenken ein sehr komplexes Thema. Durch oben genannte Regelung trägt er nämlich nicht nur Verantwortung für den eigenen steuerlichen Anteil sondern eben auch für die Versteuerung durch den Arbeitnehmer. Sogar im Falle, dass der Mitarbeiter von einem Dritten – beispielsweise von einem Kunden – eine Zuwendung erhält, ist der Arbeitgeber in der Pflicht zu prüfen, ob der Schenkende das Verfahren der Pauschalbesteuerung genutzt hat und, falls nicht, den entsprechenden Lohnsteuerabzug einzuleiten.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Mitarbeiter als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt ebenso für die abgeführte Pauschalsteuer für den Fall, dass der Arbeitgeber diese übernimmt, weil die Pauschalsteuer aus Sicht des pauschalierenden Unternehmens Teil der Zuwendung an den Mitarbeiter ist. Der Umgang mit der ebenfalls zu entrichtenden Kirchensteuer ist im Länderrecht geregelt und sollte deshalb standortabhängig geprüft werden. Zur Berechnung der steuerlichen Abgaben für eine Zuwendung können zwei unterschiedlichen Verfahren angewendet werden: die individuelle Besteuerung oder die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG.

Weitere Informationen zur Anwendung der Pauschalbesteuerung, Grenzen und Beispiele finden Sie in Teil 2 dieser Reihe.

Lesen Sie mehr zur Versteuerung von Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter bei STBWP.com, Sackl.net und im Freelancer-Blog.

Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Gegen Ende des Jahres ist üblicherweise die Zeit, in der Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Freude machen wollen, um ihren Dank und ihre Anerkennung den Mitarbeitern gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Der Gesetzgeber sieht dafür steuerlich betrachtet Grenzen und Regeln vor.

Egal ob eine aufwendig organisierte Weihnachtsfeier, Sachzuwendungen, sprich Geschenke oder Incentives – Geldzuwendungen – sie alle unterliegen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich ihrer steuerlichen Behandlung. Dabei müssen beide Seiten betrachtet werden – die des Schenkenden und die des Beschenkten. Außerdem gelten für beschenkte Mitarbeiter auf der einen Seite und Kunden bzw. Geschäftspartner auf der anderen Seite unterschiedliche Regeln. Im Folgenden wird beschrieben, was bei Zuwendungen von Arbeitgeber zu Arbeitnehmer zu beachten ist.

Grundsätzliches

Ganz allgemein gesprochen stellen sich im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken – in welcher Form auch immer – vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer drei wesentliche Fragen:

  • Ob und in welcher Höhe kann der Arbeitgeber die entstandenen Ausgaben als Betriebskosten absetzen?
  • Muss der Mitarbeiter die Zuwendung möglicherweise als Einnahme oder geldwerten Vorteil versteuern?
  • Besteht die Möglichkeit der pauschalen Abgeltung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber für den Mitarbeiter?

Seit einigen Jahren kann der Arbeitgeber die Steuer des Mitarbeiters in Form einer pauschalen Einkommenssteuer übernehmen. Dies ist von Vorteil verglichen mit der alten Regelung, wo nicht mit einem Pauschalsteuersatz sondern mit dem Netto-Steuersatz gearbeitet wurde, weshalb zum Teil eine Größenordnung von 100% erreicht wurde.

Geschenke aus Sicht des Arbeitgebers

Insbesondere für den Arbeitgeber ist die steuerliche Behandlung von Geschenken ein sehr komplexes Thema. Durch oben genannte Regelung trägt er nämlich nicht nur Verantwortung für den eigenen steuerlichen Anteil sondern eben auch für die Versteuerung durch den Arbeitnehmer. Sogar im Falle, dass der Mitarbeiter von einem Dritten – beispielsweise von einem Kunden – eine Zuwendung erhält, ist der Arbeitgeber in der Pflicht zu prüfen, ob der Schenkende das Verfahren der Pauschalbesteuerung genutzt hat und, falls nicht, den entsprechenden Lohnsteuerabzug einzuleiten.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Mitarbeiter als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt ebenso für die abgeführte Pauschalsteuer für den Fall, dass der Arbeitgeber diese übernimmt, weil die Pauschalsteuer aus Sicht des pauschalierenden Unternehmens Teil der Zuwendung an den Mitarbeiter ist. Der Umgang mit der ebenfalls zu entrichtenden Kirchensteuer ist im Länderrecht geregelt und sollte deshalb standortabhängig geprüft werden. Zur Berechnung der steuerlichen Abgaben für eine Zuwendung können zwei unterschiedlichen Verfahren angewendet werden: die individuelle Besteuerung oder die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG.

Weitere Informationen zur Anwendung der Pauschalbesteuerung, Grenzen und Beispiele finden Sie in Teil 2 dieser Reihe.

Lesen Sie mehr zur Versteuerung von Weihnachtsgeschenken an Mitarbeiter bei STBWP.com, Sackl.net und im Freelancer-Blog.