Schon seit Jahren spricht man überall vom Fachkräftemangel und allmählich tritt dieses Phänomen immer stärker zu Tage. Deshalb gehen immer mehr Unternehmen dazu über, im Ausland nach Fachkräften zu suchen und sie einzustellen. Allerdings geht mit dem Einstellen ausländischer Arbeitnehmer auch die Frage einher, welche rechtlichen Vorschriften zu beachten sind.

Das Recht auf Freizügigkeit in der EU

Seit 2011 haben EU-Bürger das sogenannte Recht auf „Freizügigkeit“. In diesem Rahmen dürfen sie innerhalb der EU frei entscheiden, wo sie leben und arbeiten wollen. Dies gilt für die Länder Deutschland, Belgien, Finnland, Dänemark, Griechenland, Frankreich, Spanien, Schweden, Österreich, Portugal, Luxemburg, Niederlande, Irland, Italien, Großbritannien, Zypern, Malta, Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien, Ungarn, Estland, Lettland und Litauen.

Bürger aus diesen Staaten dürfen sich jederzeit in Deutschland niederlassen. Sie müssen sich keine Arbeitsgenehmigung mehr einholen, ganz egal welcher Tätigkeit sie nachgehen möchten. Rumänien und Bulgarien gehören zwar auch der EU an, allerdings wurde die Freizügigkeit für diese zwei letzten Beitrittsländer vorerst noch ausgesetzt. Diese Einschränkung war zunächst bis zum 31. Dezember 2011 gültig, wurde jedoch bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Sie dürfen zwar nach Deutschland einreisen. Hier zu arbeiten ist allerdings nur dann erlaubt, wenn eine EU-Arbeitsgenehmigung erteilt wurde.

Einstellung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten

Für Drittstaaten, die nicht zur EU gehören, gelten differenzierte Regelungen. Zwischen der Schweiz und der EU besteht ein Freizügigkeitsabkommen, durch das die Freizügigkeit der Schweizer innerhalb der EU gewährleistet. Unter bestimmten Voraussetzungen muss allerdings eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden. Die Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, dürfen dieselben Regelungen wie EU-Bürger in Anspruch nehmen. Hierzu gehören Liechtenstein, Norwegen und Island.

Wenn Ihr potenzieller Arbeitnehmer aus deinem Drittland anreist, für das Visumpflicht besteht, muss er schon bei seinem Visumantrag zuhause angegeben haben, dass er zum Zwecke der Arbeit nach Deutschland einreisen möchte. Ein Touristenvisum kann gewöhnlich nicht nachträglich abgeändert werden. Abgesehen vom Visum müssen sich solche Personen in Deutschland einen Aufenthaltstitel besorgen, der sie zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Deutschland berechtigt.

Was ist aus der Greencard geworden?

Die Greencard bestand lediglich in den Jahren 2000 bis 2004 und war konzipiert, um den Fachkräftebedarf der IT-Branche zu sichern. Die Greencard gibt es heute nicht mehr, stattdessen wurde ein entsprechendes Zuwanderungsgesetz verabschiedet.

Anwalt24.de hat für Sie weitere Informationen zurEinstellung von Arbeitnehmern aus dem Ausland zusammengefasst.