Die Nutzung von ELStAM erfolgt über das ELSTER-Onlineportal. Mit einem sogenannten Organisationszertifikat registriert sich jeder Arbeitgeber im Onlineportal unter Verwendung der aktuellen Steuernummer der lohnsteuerlichen Betriebsstätte. Diese Anmeldung gewährleistet eine unverwechselbare Authentifizierung des Arbeitgebers. Und schon kann es losgehen!

Ist die Registrierung im ELSTER-Onlineportal erfolgreich abgeschlossen, so kann mit der Anmeldung der Arbeitnehmer fortgefahren werden. Rein technisch erfolgt die Anmeldung über eine vom Arbeitgeber genutzte Software zur Lohnabrechnung oder über das ELSTER-Onlineportal.

Welche Daten werden benötigt?

Von Seiten des Arbeitgebers werden folgende Daten des Arbeitnehmers benötigt, um die Anmeldung durchzuführen:

  • Geburtsdatum des Arbeitnehmers
  • die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
  • Beschreibung zur Art des Arbeitsverhältnisses: Hauptbeschäftigung (Steuerklasse 1 bis 5) oder Nebenbeschäftigung (Steuerklasse 6)

Bei allen bereits seit 2012 oder länger bestehenden Arbeitsverhältnissen, stehen dem Arbeitgeber alle Daten schon über die alte Lohnsteuerkarte zur Verfügung. Allerdings muss der Arbeitgeber in diesem Fall alle Mitarbeiter rechtzeitig über die Umstellung auf das ELStAM-Verfahren informieren.

Anmeldung – ab wann und bis wann?

Seit November 2012 ist es möglich, das Anmeldeverfahren von ELStAM für die beschäftigten Arbeitnehmer zu nutzen. Während des gesamten Jahres 2013 gibt es einen Einführungszeitraum, in welchem alle Arbeitgeber alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer anmelden müssen. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob er alle Arbeitnehmer zeitgleich zur Nutzung bei ELStAM anmeldet oder aber die Belegschaft stufenweise registriert. Wichtig ist nur, dass bis Ende 2013 alle Arbeitnehmer angemeldet sind und mindestens eine Lohnabrechnung in diesem Zeitraum über ELStAM stattfindet.

Sonderfall – Arbeitgeberabrufsperrung

Es besteht die Möglichkeit, dass der elektronische Arbeitgeberabruf für einen Arbeitnehmer gesperrt ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht anmelden. In solchen Fällen ist grundsätzlich die Steuerklasse 6 anzuwenden. Davon kann jedoch abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer eine lohnsteuerliche Bescheinigung des Finanzamts vorlegt, welche andere Lohnsteuerabzugsmerkmale bescheinigt. Sobald die Sperre aufgehoben ist, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Aufhebung zu informieren. Dieser kann dann die Anmeldung wie sonst auch üblich vornehmen.

Einzelheiten zum Verfahren des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale finden Sie im letzten Teil dieser Reihe.