Das Reinigen von Reagenzgläsern und anderen Laborgegenständen fällt in die Definition der Unterhaltsreinigung. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes zur Erfüllung der tariflichen Voraussetzung ist nicht erforderlich. Die Revision der Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Der Fall

Zugrunde lag folgender Sachverhalt: Die Klägerin arbeitet in einem Forschungslabor eines Chemieunternehmens als „Laborspülkraft“. Ihre Aufgabe besteht darin, viermal am Tag die Reagenzgläser sowie Zylinder und Kolben aus Glas, die von den Mitarbeitern der Labore benutzt werden, einzusammeln und zu reinigen. Dazu benutzt sie eine von ihr bediente Industriespülmaschine oder reinigt die Glasgegenstände mit Ethanol. Am nächsten Tag bringt sie die von ihr gereinigten Gläser wieder in die Labore zurück.

Für diese Tätigkeit wird die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin mit einem vertraglich vereinbarten Brutto-Stundenlohn von 7,30 Euro vergütet. Es gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk. Die Klägerin verlangte von der beklagten Arbeitergeberin ein tarifliches Entgelt und forderte sie auf, ihre Tätigkeit nach der Lohngruppe 1 RTV – „Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten“ zu vergüten.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Klägerin (Urteil vom 30. Januar 2013, Az. 272/11): Eine als „Laborspülkraft“ beschäftigte Arbeitnehmerin, deren Arbeitstätigkeit das tägliche, mehrmalige Einsammeln von im Labor genutzten Glasgeräten und die Reinigung dieser mittels einer Industriespülmaschine umfasst, hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV).

Der tarifliche Begriff der Unterhaltsreinigung umfasst u. a. auch die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten. Die von ihr zu reinigenden Glasgeräte gehören zur Ausstattung der Labore. Die Reinigung der Objekte ermöglicht deren ordnungsgemäße Weiterverwendung und stellt sich für die Labore als Unterhaltsmaßnahme dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit der Reinigung eines Raumes als solchen, ist zur Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich.

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