Das Verletzen eines Kollegen durch einen explodierten Feuerwerkskörper kann als Folge eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, ohne dass eine vorhergehende Abmahnung nötig ist, selbst wenn die Verletzung nicht beabsichtigt war, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes.

Der Sachverhalt

Ein als Gerüstbauer und Vorarbeiter beschäftigter Mann hatte auf der Baustelle, an der er arbeitete, einen brennenden Feuerwerkskörper in ein Dixi-Klo geworfen, in dem sich sein Arbeitskollege befand. Dieser explodierte und verletzte den Mann an den Oberschenkeln, am Genitalbereich und in der Leistengegend, woraufhin dieser drei Wochen lang arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos.

Es ist nicht geklärt, ob der Feuerwerkskörper von oben in das Toilettenhäuschen geworfen wurde, wie es der Arbeitgeber darstellte, oder oben an der Tür befestigt wurde, sich unbeabsichtigt löste und den Mitarbeiter verletzte, wie es der Gekündigte schilderte.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die fristlose Kündigung. Seiner Ansicht lag keine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Er verwies auf den grundsätzlich rauen kollegialen Umgang, der auf Gerüstbaustellen herrschte und sagte aus, dass Scherze mit Feuerwerkskörpern nicht ungewöhnlich wären.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Krefeld widersprach in seinem Urteil vom Februar 2013 der Klage des Arbeitnehmers mit der Begründung, dass es für das Gericht unerheblich wäre, ob der Feuerwerkskörper von oben geworfen wurde oder an der Tür befestigt war. In beiden Fällen liegt ein tätlicher Angriff auf den Arbeitskollegen vor, bei dem mit schweren Verletzungen zu rechnen war. Allein dies war ein Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dass ein unsachgerechter Umgang mit Feuerwerkskörpern Schäden anrichten kann, ist allgemein bekannt, erst recht wenn der Betroffene keine Möglichkeiten hat auszuweichen oder sich in Sicherheit zu bringen.

Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz einer langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten und vor allem in seiner Rolle als Vorarbeiter wäre der gekündigte Mitarbeiter gehalten, ein solches Verhalten zu unterbinden (Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2010/12).