Eine Ausschlussfrist bestimmt den Zeitraum, nach dessen Ablauf der Anspruch auf Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis erlischt, wenn der Anspruch nicht geltend gemacht wird. Durch das Festlegen einer Ausschlussfrist soll die Geltendmachung aller Ansprüche, die durch ein Arbeitsverhältnis bestehen, zeitlich begrenzt werden. Die Ausschlussfrist-Regelung sorgt dafür, dass beide Parteien des Arbeitsvertrags veranlasst werden, alle Ansprüche innerhalb der festgelegten Frist geltend zu machen und so zu einer kurzfristigen Bereinigung offener Fragen beizutragen.

Die Ausschlussfrist gilt sowohl für Ansprüche des Arbeitgebers, als auch für die des Arbeitnehmers und umfasst alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit in einem Tarifvertrag keine anderen Fristen festgelegt sind. Ansprüche, die nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraums schriftlich und in der vorgegebenen Form geltend gemacht werden, erlöschen nach Ablauf dieser Frist. Wird eine Ausschlussfrist nicht speziell vereinbart, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Arbeitsrecht. In der Regel beträgt diese Frist drei Jahre.

Ansprüche, die von einer Ausschlussfrist betroffen sein können

Von einer Ausschlussfrist können folgende Ansprüche betroffen sein:

  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Vergütung von Überstunden
  • Provisionsabrechnungen
  • Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen
  • Entgeltfortzahlungen bei Krankheit
  • Urlaubsansprüche
  • Ansprüche auf Urlaubsabgeltung
  • Ansprüche auf Abfindung nach Sozialplan

So werden Ausschlussfristen vereinbart

Sind Ihnen Ausschlussfristen von drei Jahren zu lang, können Sie im Arbeitsvertrag kürzere Fristen vereinbaren. Diese sollten allerdings nicht kürzer als drei Monate sein (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 198/06). Sie sollten immer genau auf die Formulierung einer Ausschlussfrist achten. Sie können die Vereinbarung zum Beispiel folgendermaßen formulieren: „Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von ____ Monaten ab ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen sämtliche Ansprüche.“

Das sollten Sie noch wissen

Statt des Wortes Ausschlussfrist können Sie im Arbeitsvertrag auch andere Bezeichnungen verwenden, beispielsweise

  • Ausschlussklausel
  • Verfallsfrist
  • Verwirkungsklausel
  • Verfallsklausel

Entscheidend ist allein, dass die Klausel bestimmte Fristen erkennen lässt und den Hinweis auf den Verlust eines Rechtsanspruchs enthält. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes sind Ausschlussklauseln nicht wirksam, wenn sie ohne besonderen Hinweis unter falscher oder missverständlicher Überschrift versteckt sind.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über das Vorhandensein von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag gesondert hinzuweisen. Nicht verfallen können laut Bundesarbeitsgericht unter anderem der Zeugnisanspruch, Ansprüche auf Ruhegeld, auf Beschäftigung und Ansprüche aus Eigentum.

Weitere Informationen zu Ausschlussfristen erhalten Sie bei Rechtsanwälte Arbeitsrecht Berlin und bei Rechtsanwalt Schrameyer.