Ein Arbeitgeber kann aus Gründen der Motivation und Arbeitsanerkennung die Vergütung seiner Angestellten durch Sonderzahlungen aufstocken. Die am häufigsten gewährten Sonderzahlungen sind der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsrenumeration auch genannt Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Auch andere Sonderzahlungen wie Gewinn- und Umsatzbeteiligungen sowie Jubiläumszuwendungen können geleistet werden. Da in vielen Arbeitsverträgen die Behandlung von Sonderzahlungen nicht geregelt wird, bietet dieser Umstand Anlass zu häufigen gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Darauf sollten Sie bei der Vereinbarung von Sonderzahlungen achten

Wenn die Arbeitnehmer Ihres Unternehmens Sonderzahlungen erhalten, müssen Sie im Arbeitsvertrag folgende Punkte beachten: Sie sollten festlegen, ob Sie den Arbeitnehmer zusätzlich für die geleistete Arbeit oder die Betriebstreue in der Zukunft belohnen wollen. Auch sollten Sie sich darüber Gedanken machen, ob und wie Sie die Prämie an Arbeitnehmer zahlen, die nur kurzfristig beschäftigt werden (unterjähriger Ein- und Austritt). Auch muss geregelt werden, wie sich die Sonderleistung bei Mitarbeitern berechnet, die eine lange Zeit krank sind.

Das sollten Sie über die Rückzahlungsklausel wissen

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer kurz nach dem Erhalt einer Sonderzahlung aus dem Betrieb ausscheidet, sollten Sie immer eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Prämie und die Vereinbarung über die Rückzahlung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Grundsätzlich gilt: Ohne vorherige schriftliche Vereinbarung gibt es keine Rückzahlungsverpflichtung seitens des Arbeitnehmers. Auch können Sie Ihre Mitarbeiter nicht unbegrenzt binden. Die Länge der Bindung müssen Sie stets an der Höhe der Zahlung ausrichten.

Rückzahlungsrichtlinien der Sonderzahlungen

Nach dem Urteil des BAG vom 28. April 2004, Az. 10 AZR 356/03, BB 2004, 1687 gelten folgende Richtlinien:

  • Bei Sonderzahlungen von bis zu 100 Euro dürfen Sie den Arbeitnehmer aufgrund des zu geringen Betrags überhaupt nicht binden.
  • Bei einer Prämie von mehr als 100 Euro, aber weniger als einem Monatsgehalt ist eine Bindung bis zum 31. März des nächsten Jahres zulässig.
  • Bei einer Sonderzahlung in Höhe eines Monatsverdienstes darf der Arbeitnehmer erst nach dem 31. März des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, wenn er Rückzahlungsforderungen umgehen möchte.
  • Bei einem Betrag von mehr als einem Monatsverdienst, aber weniger als zwei, darf die Kündigung nicht vor dem 30. Juni des Folgejahres erfolgen.
  • Bei einer Sonderzahlung in Höhe von mindestens zwei Monatsgehältern, ist eine Bindung bis zum 30. September des Folgejahres möglich.

Diese Datumsangaben beziehen sich aus Sonderzahlungen, die zum Jahresende gezahlt werden, sollten Sie die Prämien zu einem anderen Zeitpunkt auszahlen, verschieben Sie einfach die Daten entsprechend. Falls Sie in Ihrem Unternehmen eine allgemeingültige Sonderzahlung für alle Mitarbeiter einführen möchten, beispielsweise ein Weihnachtsgeld, sollten Sie über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung nachdenken. Eine rechtsgültige und bereits fertig verwendbare Vorlage hierfür finden Sie hier.

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