In Betrieben, in denen es einen Betriebsrat gibt, kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden, solange dieser nicht vorher angehört wurde. Wird diese nicht wirksam durchgeführt, so kann die Kündigung sogar unwirksam werden. Dies würde ein erneutes Aussprechen der Kündigung erfordern, was sich dann häufig aufgrund der Kündigungsfristen negativ auswirken kann.

Zu kurz gefasst

Ein Fehler, der schnell passiert ist, dass man im Anhörungsschreiben wichtige Informationen vergisst. Der Betriebsrat muss für die Einschätzung der Kündigung wissen, welcher Person zu welchem Zeitpunkt aus welchen Gründen und auf welche Art gekündigt werden soll. Zu allererst müssen die persönlichen Daten des zu kündigenden Arbeitnehmer übermittelt werden.

Hierzu gehören unter anderem der Name, die Adresse, das Geburtsdatum, der Familienstand, die Anzahl der Kinder (können der Lohnsteuerkarte entnommen werden), Unterhaltsverpflichtungen und Behinderungen. Zudem ist relevant, in welcher Position und Abteilung der Mitarbeiter tätig ist und wie lange er bereits dem Unternehmen angehört.

Zu langsam gewesen

Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung muss bei der fristlosen Kündigung eine Frist eingehalten werden. Innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber Informationen über das Ereignis erlangt, das zur Kündigung führen soll, muss die Kündigung ausgesprochen werden. Was viele dabei nicht mit einkalkulieren: Die Betriebsratsanhörung muss zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein.

Bei einer fristlosen Kündigung hat der Betriebsrat drei Tage Zeit, sich zu äußern (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Sie müssen also mit der Anhörung schon drei Tage vor Ablauf der zweiwöchigen Frist beginnen, damit Sie die Kündigung pünktlich aussprechen können.

Schriftform nicht beachtet

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Für die Betriebsratsanhörung gibt es diese Stolperfalle praktischerweise nicht. Der Betriebsrat kann auch mündlich wirksam angehört werden. Allerdings sollten Sie eines beachten: Sollte es später zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, können Sie weder nachweisen, dass Sie den Betriebsrat angehört haben, noch welche Antwort er gegeben hat. Das kann schnell zum Problem werden.

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Abmahnung wegen unentschuldigtes Fehlen

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