Minijob, Feiertage und Urlaubsanspruch

In vielen Betrieben werden Minijobber beinahe „ausgebeutet“ – sie erhalten keinen bezahlten Urlaub, werden im Krankheitsfall nicht weiter bezahlt und erhalten keine Feiertagsvergütung. Wir zeigen Ihnen heute, wie die rechtliche Seite der Medaille aussieht.

Vergütung an Feiertagen

Auch Minijobber haben einen Anspruch darauf, an einem Feiertag ihre Vergütung bezahlt zu erhalten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn genau dieser Tag auch Arbeitszeit gewesen wäre. Wenn eine 400 Euro-Kraft gewöhnlich mittwochs und freitags arbeitet und der Freitag ein Feiertag ist, so muss sie nicht arbeiten und erhält ihrer Vergütung. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Feiertag z. B. auf einen Montag fällt.

Der Urlaubsanspruch

Auch auf Minijobber ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zuspricht. Etwaige vorhandene Urlaubsregelungen aus Tarifverträgen sind ebenfalls gültig. Wenn Minijobber an jedem Wochentag für kurze Zeit arbeiten, steht ihnen der volle Jahresurlaub zu. Wenn er nur an einzelnen Tagen arbeitet, so ist der Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen.

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet an zwei Tagen die Woche. Der Tarifvertrag sieht einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vor. Der Urlaubsanspruch für den Minijobber beträgt also 30 : 5 Wochentage x 2 Arbeitstage = 12 Urlaubstage.

Die Lohnfortzahlung bei Erkrankungen

Auch Minijobber haben einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies bedeutet, dass der Arbeitslohn in der Höhe weitergezahlt werden muss, wie der Verdienst ohne die Erkrankung gewesen wäre. Eine Kürzung oder Einarbeitung der verpassten Arbeitstage ist nicht zulässig. Natürlich muss der Mitarbeiter wie jeder andere auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, um seine Erkrankung nachzuweisen.

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht allerdings für Minijobber nicht. Sobald der 43. Tag der Erkrankung anbricht, fließen keine Gelder mehr an diesem Mitarbeiter.