Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 entschieden, dass die private Handynutzung in einem Operationssaal keine fristlose Kündigung zur Folge haben darf. Zunächst muss in einem solchen Fall eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Der Sachverhalt

Der Chefarzt eines Krankenhauses hatte bei seinen Operationen immer sowohl sein dienstliches als auch sein privates Mobiltelefon dabei. Grundsätzlich waren Dienstgespräche während einer Operation erlaubt, doch nahm der Chefarzt regelmäßig auch private Telefonate entgegen. Daraufhin kündigte die Klinik dem Mann fristlos. Die Klinikleitung gab an, dass die Gründe für die Kündigung das Nachlassen der Konzentration des Arztes durch die Telefonate und die Gefahr der Verunreinigung des Operationsraums durch das private Telefon seien.

Das Urteil

Nachdem die Kündigungsschutzklage des Chefarztes bei zwei vorherigen Instanzen abgewiesen worden war, entschied das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Klägers und gab an, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall nicht gerechtfertigt und damit unwirksam war.

Die Ausführungen

Das Gericht erklärte, dass eine fristlose Kündigung nur aus dem Grund erfolgen darf, dass der Sachverhalt an sich, also ohne Berücksichtigung der Umstände, einen Kündigungsgrund darstellt. Und das sei in diesem Fall nicht gegeben.

Weiterhin führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass es für den Arbeitgeber des Arztes zumutbar gewesen wäre, zuerst eine Abmahnung auszusprechen und somit das mildere Mittel zu wählen. Da es im Operationssaal kein generelles Telefonverbot gibt, nimmt die Klinik billigend in Kauf, dass die Konzentration durch Telefonate leiden könnte.

Das Gericht war jedoch durchaus der Ansicht, dass der Arzt seine Vertragspflichten verletzt hat, als er die privaten Telefongespräche führte. Das Gericht erinnerte den Chefarzt an seine Vorbildfunktion und die Verantwortung für das Leben seiner Patienten und erklärte, dass es die Pflicht eines Chefarztes sei, alle Störungen, die keinen Notfall darstellten, zu vermeiden und so die Konzentration des gesamten Teams zu wahren (BAG, Urteil vom 25. Oktober 2012, Az. 2 AZR 495/11).

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