Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 28. November 2012, dass eine Pflegerin, die sich während ihres Bereitschaftsdienstes rund um die Uhr an einem bestimmten Ort aufzuhalten hatte, für die gesamte Zeit ihres Einsatzes einen Mindestlohn zu bekommen hat, selbst wenn sie keine Arbeitstätigkeiten ausführt.

Der Sachverhalt

Eine Pflegehelferin war für den sogenannten „RuDu“-Dienst eines privaten Pflegedienstes in einem katholischen Pflegeheim eingesetzt. Die Pflegehelferin lebte in einem Zeitraum von zwei Wochen rund um die Uhr in dem Pflegeheim.  Dafür war ein Bruttolohn von 1.885,85 Euro vereinbart. Die Frau fand, dass die gesamte Zeit, in der sie sich in den Pflegeheim aufhielt als Arbeitszeit zu werten und mit dem Mindestlohn zu vergüten war. Dies entspräche 24 Stunden x 14 Tage x 8,50 Euro – also insgesamt 2.856 Euro.

Der Arbeitgeber widersprach der Forderung und erklärte, dass die Klägerin nicht rund um die Uhr im Einsatz war, da es allein aus physischer Sicht nicht machbar sei, 24 Stunden am Tag zu arbeiten – in den Einsatzzeitraum müssten auch Zeiten des Essens und des Schlafens hinein gezählt werden.

Das Urteil

Das Gericht gab der Klägerin zu großen Teilen Recht. Die Verordnung zum Mindestlohn in der Pflege enthält keine ausdrückliche Regelung über die Vergütung des Bereitschaftsdienstes. In den meisten Tarifverträgen wird die Vergütung des Bereitschaftsdienstes geregelt. In den Verträgen in der Pflege wird dagegen nicht zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst differenziert.

Daher entschied das Gericht, dass nahezu die gesamte Zeit des zweiwöchigen Dienstes mit dem Mindestlohn zu vergüten sei. Nicht mit einbezogen wurden zwei Stunden am Tag, an denen die beiden Frauen, um die sich die Klägerin kümmerte, zu Mittag aßen und die Messe besuchten – also nachweislich nicht auf die Pflege angewiesen waren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012, Az. 4 Sa 48/12).

Weitere Informationen zur Vergütung von Pflegekräften finden Sie bei focus.de und auf mindestlohn.de.