Sofern ein Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag kündigen will, benötigt er für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund. Dieser Kündigungsgrund kann in betriebsbedingten Belangen liegen. Sollten bei einem Unternehmen dringliche betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausschließen, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Nur unter diesen genannten Umständen ist eine ordentliche Kündigung möglich. Dabei ist zwischen Gründen zu unterscheiden, die von außen auf das Unternehmen einwirken, wie Umsatzeinbußen und Wegfall von Aufträgen, und Gründen, die vom Unternehmen selbst herbeigeführt werden, wie Umstrukturierung oder Organisationsentscheidungen.

Voraussetzungen

Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sollte einer dieser Punkte fehlen, ist die Kündigung unwirksam. Zunächst müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, durch die der Bedarf an Arbeitsleistung geringer wird. Diese Voraussetzung liegt z.B. beim Wegfall von Arbeitsbereichen, Schließung von Filialen oder Betriebsstilllegungen vor. Der Arbeitgeber hat hierbei genau nachzuweisen wie und warum es zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsbereichs gekommen ist. Weiterhin muss eine Dringlichkeit vorliegen, d.h. für den Arbeitnehmer fällt der Arbeitsbereich weg und es besteht auch nicht die Möglichkeit, ihn an anderer vergleichbarer Stelle im Unternehmen zu beschäftigen. Dabei ist auch nachzuweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft und nicht nur kurzfristig wegfallen wird. Bei der Sozialauswahl ist der soziale Hintergrund der Angestellten zu beachten. Dabei können nur die Arbeitnehmer gekündigt werden, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Beispielsweise ist ein Angestellter ohne Kinder sozial weniger schutzbedürftig als ein Angestellter mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Weiterhin sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und eine etwaige Schwerbehinderung in die Entscheidung einzubeziehen.

Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

Selbst wenn Sie die vorher genannten Voraussetzungen erfüllen, kann eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam sein. Sollte es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben und Sie haben ihn vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört, ist diese unwirksam. Auch bei besonderen Arbeitnehmergruppen, wie Schwangeren, Betriebsratsmitgliedern oder schwerbehinderten Mitarbeitern, gelten gesonderte Voraussetzungen, die beachtet werden müssen. Sollte für den gekündigten Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehen, an einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zu arbeiten, so ist die Kündigung unwirksam. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Arbeitsstelle im Unternehmen oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens handelt.

Formale Anforderungen

Sollten alle Voraussetzungen für eine betriebliche Kündigung gegeben sein, sind noch die formalen Bedingungen für eine wirksame Kündigung zu beachten. Hierzu ist die betriebsbedingte Kündigung Vorlage zu verwenden. Eine Kündigung muss schriftlich ausgesprochen sein, eindeutig erklärt werden und dem Empfänger zugehen.

Ein Muster für die betriebsbedingte Kündigung können Sie hier herunterladen.