Das Landessozialgericht Hessen entschied kürzlich, dass eine Eigenkündigung nicht immer auch automatisch eine Sperrfrist von Seiten der Arbeitsagentur nach sich ziehen muss.

Arbeitgeber verlangt zu viel Flexibilität

Ein Arbeitnehmer aus Hessen bekam von seinem Arbeitgeber in der Regel sehr kurzfristig Bescheid, wann und ob er am nächsten Tag an seiner Arbeitsstelle erscheinen muss. Die Benachrichtigungen des Arbeitgebers fanden teilweise erst sehr spät am Abend statt. Auch an Wochenenden wurde so verfahren. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis schließlich eigenverantwortlich. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Gericht entscheidet für den Kläger

Das Landessozialgericht Hessen gab dem Kläger mit Urteil vom 18.06.2009 (Aktenzeichen: L 9 AL 129/08) dem Kläger recht. Es begründete seine Entscheidung mit einer Überforderung des Klägers durch seinen Arbeitgeber. Dessen Verhalten war nach Ansicht des Gerichts untragbar und die Eigenkündigung deshalb gerechtfertigt.