Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall einer Kündigung wegen privater Nutzung des Internets am Arbeitsplatz zu entscheiden.

Mitarbeiter rief während der Arbeitszeit nicht jugendfreie Seiten im Internet auf

Trotz eines Verbots seitens des Arbeitgebers nutzte der Kläger das am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Internet auch zum privaten Gebrauch. Dabei besuchte er auch pornografische Seiten. Nach einer Überprüfung der Internetnutzung der Mitarbeiter sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus. Dagegen klagte der Mitarbeiter.

Gericht entscheidet für den Kläger

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied (Aktenzeichen: 7 Sa 1234/03), dass die fristlose Kündigung aufzulösen sei. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, dass seine Mitarbeiter von dem Verbot der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz wussten. Ein Hinweis darauf im Intranet der Firma wurde vor der Nutzung des Internets nicht automatisch eingeblendet.