Das Hessische Landessozialgericht entschied kürzlich, dass eine fristlose Kündigung unter bestimmten Umständen zu einer Sperrzeit seitens der Arbeitsagentur führen kann.

Fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Ein bei einer Sicherheitsfirma als Bereichsleiter beschäftigter Arbeitnehmer arbeitete zeitgleich auch für ein konkurrierendes Unternehmen. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos und schloss später vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit dem Mitarbeiter. Die Arbeitsagentur verhängte trotzdem eine Sperrfrist. Dagegen klagte der ehemalige Mitarbeiter.

Landessozialgericht entscheidet gegen den Kläger

Das Landessozialgericht Hessen entschied mit Urteil vom 14.09.2009 (Aktenzeichen: L 9 AL 91/08) gegen den Kläger. Das Gericht vertrat die Meinung, dass der Kläger durch seine Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen verstoßen hat. Aus diesem Grund ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Ein eventuell später stattfindender Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Verhängung einer Sperrzeit in einem solchen Fall unerheblich. Die Verhängung der Sperrzeit seitens der Arbeitsagentur war somit rechtmäßig.

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